Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Eltern haben gemeinsam die elterliche Sorge, die, abgesehen von Dingen des täglichen Lebens, auch gemeinsam ausgeübt werden muss.
Die Eltern können Ihren volljährigen Sohn bevollmächtigen die elterliche Sorge für den minderjährigen Bruder auszuüben, solange dieser sich in Deutschland aufhält. Für die Einschulung sollte der Vater eine schriftliche Einverständnis der Mutter mitführen, das er die Einschulung alleine vornehmen darf. Die Vollmacht der Eltern für den Sohn bedarf generell nicht der notariellen Form, ich würde aber dazu raten, damit es in Deutschland keine Probleme gibt, gerade bei Ämtern und Banken. Es reicht eine Beglaubigung, dies kann auch durch die deutsche Botschaft in Paraguay bzw. das deutsche Konsulat erfolgen.
In der Vollmacht für den Sohn sollte einfach aufgenommen werden, dass die Eltern den Sohn bevollmächtigen die elterliche Sorge in vollem Umfang für den Bruder auszüben. Die Vollmacht ist natürlich jederzeit widerruflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Verständnisfragen:
Was genau würde die Deutsche Botschaft in Paraguay dann hinsichtlich der Vollmacht beglaubigen?
Sollte die schriftliche Einverständniserklärung der Mutter zur Einschulung ebenfalls beglaubigt werden?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nachfrage. Wie gesagt würde eigentlich eine einfache Vollmacht der Eltern in Schriftform reichen. Um aber die Akzeptanz zu erhöhen sollten die Unterschriften aber von der Botschaft beglaubigt werden. Es geht also nur um eine Unterschriftsbeglaubigung.
Wenn man diesen Weg geht macht es Sinn auch die Zustimmung zur Einschulung zu beglaubigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt