Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre beiden Fragen zusammen.
Sie können den Vertrag fristlos kündigen, wenn keine Leistung gebracht wird.
Das ergibt sich aus §626 BGB
. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.03.2005 - III ZR 338/0) handelt es sich bei dem Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB
).
Der Vertrag kann nach § 626 Abs.1 BGB
aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn der Vertrag schlecht (zu niedrige Bandbereite; AG Fürth Urteil vom 30.03.2009; Az.: 340 C 3088/08
) oder gar nicht erfüllt wird.
Da Sie eine Frist gesetzt haben, sollten Sie diese noch abwarten. Nach Ablauf der Frist wird die Leistung knapp fünf Wochen ausgeblieben sein. Was sich zwischen 1 & 1 und der Telekom abspielt, braucht sie nicht zu interessieren. Das müssen die unter sich klären.
Sie können die für die Zeit bezahlten Entgelte, in der keine Leistung erbracht wurde, als Schadensersatz zurückverlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Belgardt
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich bin bereits davon ausgegangen das die Kündigung nach Ablauf der Frist akzeptabel ist und bedanke mich für die ausführliche Beantwortung mit Präzedenzfällen.
Wichtig war mir hier noch, ob ich den Tarifwechsel auch rückgängig machen kann, wenn die Leistung von Seiten 1&1 (bsplsw. in dieser Woche) wieder erbracht wird, da zum Zeitpunkt der Verlängerung und der Stornierung ja keine Leistung vorhanden war.
Sollte ich nicht aus wichtigem Grund fristlos kündigen können hoffe ich wenigstens auf die Stornierung der Vertragsverlängerung (die ja im Schreiben von 1&1 abgelehnt wurde).
Bezüglich notwendigem Schriftverkehr werde ich mich dann gerne bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich hat ein Verbraucher auch bei einer Vertragsänderung ein Widerrufsrecht und auch dann, wenn ein alter Vertrag durch einen neuen ersetzt wird. Nach meiner Auffassung dürften Sie den Tarfiwechsel also wirksam widerrufen haben, wenn Sie den Tarifwechsel über Fernabsatz wie Internet, Telefon etc. abgewickelt haben.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach §312d Abs.3 Nr. 2 BGB
kommt auch nicht in Betracht, da Sie nach dem Tarifwechsel noch keine Leistung in Anspruch genommen haben. Zu einer eindeutigen Aussage sollte jedoch die Vertragslage und der Schriftverkehr geprüft werden.
Melden Sie sich gerne, wenn sich von seiten des Anbieters nichts tut.
Ich wünsche einen angenehmen Abend und
mit freundlichen Grüßen
RA Belgardt