Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
A) Das erste Zusatzprotokoll auch in Deutschland gültig ist und sich deutsche Gerichte daran halten müssen.
Ja, ja
http://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/europarat-abkommen/zusatzprotokolle/zp1/
B ) kennen Sie Urteile die meine verlinkte Vorfrage stützen?
Nein, aber laut diesem Urteil
http://www.anwalt-gericht-menschenrechte.de/urteile-zu-menschenrechten/140-missbrauch-des-beschwerderechts-beim-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte
geht der EGMR davon aus, dass die Geltendmachung einer geringwertigen Forderung missbräuchlich ist.
C) ist es theoretisch zudem möglich nach Art1 ZP1 EMRK oder anderen Regelungen der EMRK hier eine für nach deutschen Gesetz als wirksam erteilte und angesehene Versteigerung zu rügen, weil 1) wegen einer Bagatellforderung eine Versteigerung sowie und zwar 2 ) ohne Berücksichtigung einer milderen Form der Eintreibung (Reihenfolge der Vollstreckung zB zuerst Kontopfändung ; siehe Vorfrage)von Forderungen stattgegeben wird/wurde ( als Beispiel)
Ja
Falls dies gegen die emrk ist, kann der egmr so ein Urteil bzw Beschluss des Rechtspflegers für unwirksam erklären
JA
Auszug aus meinem Artikel auf
http://www.anwalt-gericht-menschenrechte.de/vertretung-beim-europaeischen-gerichtshof/125-beschwerde-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte
„Der beteiligte Vertragsstaat ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit der eine Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt wird und ein Schadensersatz zugesprochen wird, gebunden".
Aber die ZV wird nicht rückgängig gemacht. Sondern es wird Ihnen einen Schadensersatz zugesprochen
Zum Schluss möchte ich darauf aufmerksam machen, dass die Erfolgsquote beim EGMR enorm gering ist:
http://www.anwalt-gericht-menschenrechte.de/vertretung-beim-europaeischen-gerichtshof/163-erfolgsquote-beim-europaeischen-gerichtshofs-fuer-menschenrechte
Und
Dass Sie, bevor Sie eine Beschwerde beim EGMR erheben, den Rechtsweg in Deutschland (inkl. BVerfG) erschöpfen müssen:
http://www.anwalt-gericht-menschenrechte.de/vertretung-beim-europaeischen-gerichtshof/126-wir-vertreten-sie-beim-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Zum Verständnis teile ich mit, dass ich natürlich meinte, dass ein Gericht in Deutschland - wenn es willkürlich gegen das Rechtsschutzbedürfnis handelt- man vor dem EGMR sozusagen "Anklagen " kann.
Gibt es demnach eine Regelung in der EMRK die sozusagen vor Willkür staatlicher also nationaler Gerichte schützt ?
Was verstehen sie ferner unter " Geltendmachung einer geringwertigen Forderubg "
Beziehen Sie sich da darauf, dass man als Betroffener kein Recht hat dies vor dem EGMR zu bringen oder meinen sie, dass dss Urteil besagt das die Geltendmachung einer geringwerten Forderung missbräuchlich ist, man also womöglich wirksam vor dem EGMR klagen kann, wenn in Deutschland droht das Haus versteigert zu werden, weil der Gläubiger sich nicht erst an die Kontopfändung ranmacht sondern sofort versteigern will ?
Mit geht es zudem darum, ob sich deutsche Gerichte auch direkt an die Gesetze der EMRK halten können/müssen oder ob für sie nur das BGB maßgebend ist ?
Ich gehe mal davon aus das auch der EGMR die Prinzipien des Rechtsschutzbedürfnis und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kennt und dies auch auf solche Fälle wie hier beschrieben, anwenden kann
Vielleicht ist noch wichtig zu erfahren, ob sich Rechtspfleger direkt an die Gesetze der EMRK halten können, damit man garnicht erst Beschwerde einreichen muss.
Abschließend bitte ich kurz um Mitteilung, was sie mit Schadenersatz meinen, wie kann denn ein Schaden durch eine Versteigerung entstehen ?
Der Schaden ist ja höchstens gegeben das das Haus weg ist und ggfs verschleudert wird, also unter Marktwert verkauft wird
Meinten sie so was ?
Gehe ich zudem recht in der Annahme das man mit dem von Ihnen verlinkten Urteil auch schon vorher Beschwerde Einspruch etc gegen eine Versteigerung die angeordnet ist, beim Amtsgericht stellen kann ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage,
1.Zum Verständnis teile ich mit, dass ich natürlich meinte, dass ein Gericht in Deutschland - wenn es willkürlich gegen das Rechtsschutzbedürfnis handelt- man vor dem EGMR sozusagen "Anklagen " kann.
So habe ich auch verstanden
2.Gibt es demnach eine Regelung in der EMRK die sozusagen vor Willkür staatlicher also nationaler Gerichte schützt ?
Ja, Art. 6 EMRK
3.Was verstehen sie ferner unter " Geltendmachung einer geringwertigen Forderubg "
Beziehen Sie sich da darauf, dass man als Betroffener kein Recht hat dies vor dem EGMR zu bringen oder meinen sie, dass dss Urteil besagt das die Geltendmachung einer geringwerten Forderung missbräuchlich ist, man also womöglich wirksam vor dem EGMR klagen kann, wenn in Deutschland droht das Haus versteigert zu werden, weil der Gläubiger sich nicht erst an die Kontopfändung ranmacht sondern sofort versteigern will ?
Beides, bei der 2. Konstellation (so wie bei Ihnen vorliegt) wird die Forderung des Handwerkers wohl als verhältnismäßig geringfügig betrachtet, Ihr Schaden aber nicht.
4.Mit geht es zudem darum, ob sich deutsche Gerichte auch direkt an die Gesetze der EMRK halten können/müssen
Ja, die EMRK ist geltendes Recht und zwar vorrangig vom BGB
5.Ich gehe mal davon aus das auch der EGMR die Prinzipien des Rechtsschutzbedürfnis und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kennt und dies auch auf solche Fälle wie hier beschrieben, anwenden kann
Vielleicht ist noch wichtig zu erfahren, ob sich Rechtspfleger direkt an die Gesetze der EMRK halten können, damit man garnicht erst Beschwerde einreichen muss.
Ja, muss er
6.Abschließend bitte ich kurz um Mitteilung, was sie mit Schadenersatz meinen, wie kann denn ein Schaden durch eine Versteigerung entstehen ?
Der Schaden ist ja höchstens gegeben das das Haus weg ist und ggfs verschleudert wird, also unter Marktwert verkauft wird
Meinten sie so was ?
ja
7. Gehe ich zudem recht in der Annahme das man mit dem von Ihnen verlinkten Urteil auch schon vorher Beschwerde Einspruch etc gegen eine Versteigerung die angeordnet ist, beim Amtsgericht stellen kann ?
ja, das muss man sogar tun, sonst wird der Rechtsweg nicht erschöpft
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich habe wohl Ihre Frage unter c) nicht so verstanden, wie Sie gemeint haben. Auf meine Stellungnahme vom 31.05.15 „was meinen Sie unter "bzgl meiner Frage ob eine fehlende Einhaltung einer gerechten Reihenfolge bei der Forderungseintreibung eingehalten werden sollte, bitte ich sie im Rahmen des Portals noch einzugehen" haben Sie leider nicht geantwortet. Es geht Ihnen nunmehr nicht nur darum, ob der Fall überhaupt unter der EMRK subsumiert werden kann („theoretisch möglich", Antwort ja), sondern ob der EGMR die Rechtsprechung der deutschen Gerichte insoweit für menschenrechtswidrig erklären würde. Dazu folgendes:
die Antwort von der Rain Meeners ist absolut korrekt und widerspricht nicht meiner Antwort. Frau Meeners hat die Rechtsprechung der Gerichte ausführlich dargestellt. Es ist aber nicht ausgeschlossen und ist schon mehrmals passiert, dass der EGMR die deutsche Rechtsprechung (und auch Gesetzte) für menschenrechtswidrig erklärt hat. Die Meinung, die Sie vertreten, ist zwar Mindermeinung, wird aber von einigen Autoren auch vertreten. Von daher schließe ich nicht aus, dass der EGMR (selbstverständlich je nach Umständen des Einzelfalls) urteilt, dass das Versteigerungsgericht gegen Art. 1 ZP1 oder Art. 6 (Recht auf faires Verfahren = ohne Missbrauch) verstoßen hat, indem es die ZV wegen eines geringfügigen Betrages und fehlenden Versuches einer anderweitigen Betreibung, angeordnet hat. Denn die Gerichte sollen nicht nur die Rechte des Gläubigers aber auch des Schuldners beachten.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij