Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Gewährleistungsansprüche, wie bei Verkäufen von privat an privat üblich, ausgeschlossen wurden, müssten Sie dem Verkäufer nachweisen, also ggf. vor Gericht beweisen können, dass er Kenntnis von der tatsächlich höheren Laufleistung hatte.
Dieser Nachweis dürfte jdf. dann zu führen sein, wenn der Verkäufer Erstbesitzer des PKW war und Ihn nicht seinerseits von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erworben hat, an dem der Tacho bereits ausgewechselt war.
Da Sie den PKW behalten wollen, käme allein eine Minderung des Kaufpreises in Betracht. Diese sollten Sie dem Verkäufer gegenüber schriftlich erklären und zur Zahlung (unter Setzung einer angemessenen Frist, ca. 2-3 Wochen) auffordern. Die Minderungsquote dürfte hier zwischen 15 % und 20 % des Kaufpreises liegen. Sollte der Verkäufer nicht freiwillig zahlen, müssten Sie den entsprechenden Betrag entweder im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens oder direkt klageweise geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Im Urteil des OLG Koblem vom 01.04.2004 (Az. 5 U 1385/03
) ist festgehalten, dass der Verkäufer auch dann eine Minderungspflicht hat, wenn er die Veränderung des Tachostandes gar nicht zu vertreten hat.
Beispielsweise, wenn es durch den Vorbesitzer verursacht wurde.
Ist das hier auch anwendbar?
Weiterhin wäre für mich interessant, welche Kosten ein Zivilverfahren hätte, da ich davon ausgehe, dass er den Minderungsbetrag von ca. 1.500 Euro nicht freiwillig zahlen wird.
Vielen Dank nochmals & viele Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
Das besagte Urteil wäre dann auf Ihren Fall anwendbar, wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss auf Ihre ausdrückliche Frage hin erklärt hätte, dass die Fahrleistung mit dem Tachostand übereinstimmt. Damit hätte der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Bei Vorliegen einer solchen Garantie käme es in der Tat nicht mehr darauf an, ob der Mangel vom Verkäufer selbst verschuldet worden ist, da er zum Ausdruck gebracht hat, er wolle für die Mangelfreiheit, soweit es den Tacho bzw. die Laufleistung betrifft, in jedem Fall einstehen.
Auch ohne ausdrückliche Frage Ihrerseits könnte der Verkäufer eine enstprechende Garantie übernommen haben, wenn er diese unaufgefordert von sich aus abgegeben hätte.
Bei einem Streitwert von ca. 1.500,- EUR lägen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) insgesamt bei ca. 860 €, sofern beide Parteien einen Rechtsanwalt beauftragen. Hiervon betragen die Kosten, die Sie zunächst allein für Ihren Anwalt und das Gericht zu zahlen hätten, ca. 530,- €. Im Falle des vollständigen Unterliegens einer Partei muss diese im nachhinein die gesamten Verfahrenskosten tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt