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Privatkauf eines Pkw mit Tachomanipulation

19. April 2007 15:01 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


17:12

Zusammenfassung

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer des Gebrauchtwagens, wenn dieser den Kilometerstand manipuliert und ungültige Service-Einträge vorgenommen hat?

Ja, Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer des Gebrauchtwagens. Wenn der Verkäufer den Kilometerstand manipuliert und ungültige Service-Einträge vorgenommen hat, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Darüber hinaus können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Manipulation des Kilometerstands ein Schaden entstanden ist.

Hallo zusammen,

ich habe im August 2006 einen gebrauchten Pkw von Privat zu Privat gekauft.
Dabei wurde ein abgelesener Kilometerstand von 113.500 km auf dem Kaufvertrag festgehalten.
Im März 2007 wurde, im Rahmen einer planmäßigen Inspektion, festgestellt, dass im Motorsteuergerät ein deutlich höherer Kilometerstand gespeichert ist.
Dieser weicht um ca. 25.000 km vom angezeigten Tachowert ab.

Auf eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller wurde mir mitgeteilt, dass beim Kilometerstand von ca. 25.000 km der Tacho ersetzt wurde.
Ich gehe also davon aus, dass dies der Verkäufer absichtlich verschwiegen hat.

Da ich schon einige finanzielle Mittel, wie z.B. Steuern, Versicherungen und kleinere Reparaturen in das Fahrzeug investiert habe, würde ich es auch gern behalten.

Weiterhin wurde im Serviceheft vermerkt, dass der Zahnriemen gewechselt wurde (abgestempelt durch eine Werkstatt).
Recherchen ergaben aber, dass diese Reparaturleistung aber als normaler "Freundschaftsdienst" ohne Rechnung erledigt wurde.
Der Stempel konnte somit nicht durch eine ordnungsgemäße Rechnung dokumentiert werden.

Allerdings muss ich beim Wiederverkauf jetzt einen höheren Kilometerstand angeben, da ich davon Kenntnis erhalten habe.

Daher möchte ich vom Verkäufer des Fahrzeuges eine Schadensersatzzahlung erwirken.
In welcher Höhe wird sie liegen und wie kann man sie im Normalfall durchsetzen?

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen VW Golf Variant TDI, Baujahr 2001.
Beim Kauf hatte er 113.500 km Fahrleistung (Tachowert) und im Moment 142.500 km (Tachowert).

Vielen Dank für Ihre Mühe.

19. April 2007 | 16:05

Antwort

von


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40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sofern Gewährleistungsansprüche, wie bei Verkäufen von privat an privat üblich, ausgeschlossen wurden, müssten Sie dem Verkäufer nachweisen, also ggf. vor Gericht beweisen können, dass er Kenntnis von der tatsächlich höheren Laufleistung hatte.
Dieser Nachweis dürfte jdf. dann zu führen sein, wenn der Verkäufer Erstbesitzer des PKW war und Ihn nicht seinerseits von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erworben hat, an dem der Tacho bereits ausgewechselt war.

Da Sie den PKW behalten wollen, käme allein eine Minderung des Kaufpreises in Betracht. Diese sollten Sie dem Verkäufer gegenüber schriftlich erklären und zur Zahlung (unter Setzung einer angemessenen Frist, ca. 2-3 Wochen) auffordern. Die Minderungsquote dürfte hier zwischen 15 % und 20 % des Kaufpreises liegen. Sollte der Verkäufer nicht freiwillig zahlen, müssten Sie den entsprechenden Betrag entweder im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens oder direkt klageweise geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2007 | 16:45

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Im Urteil des OLG Koblem vom 01.04.2004 (Az. 5 U 1385/03 ) ist festgehalten, dass der Verkäufer auch dann eine Minderungspflicht hat, wenn er die Veränderung des Tachostandes gar nicht zu vertreten hat.
Beispielsweise, wenn es durch den Vorbesitzer verursacht wurde.
Ist das hier auch anwendbar?

Weiterhin wäre für mich interessant, welche Kosten ein Zivilverfahren hätte, da ich davon ausgehe, dass er den Minderungsbetrag von ca. 1.500 Euro nicht freiwillig zahlen wird.

Vielen Dank nochmals & viele Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2007 | 17:12

Sehr geehrter Fragesteller,

Das besagte Urteil wäre dann auf Ihren Fall anwendbar, wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss auf Ihre ausdrückliche Frage hin erklärt hätte, dass die Fahrleistung mit dem Tachostand übereinstimmt. Damit hätte der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Bei Vorliegen einer solchen Garantie käme es in der Tat nicht mehr darauf an, ob der Mangel vom Verkäufer selbst verschuldet worden ist, da er zum Ausdruck gebracht hat, er wolle für die Mangelfreiheit, soweit es den Tacho bzw. die Laufleistung betrifft, in jedem Fall einstehen.

Auch ohne ausdrückliche Frage Ihrerseits könnte der Verkäufer eine enstprechende Garantie übernommen haben, wenn er diese unaufgefordert von sich aus abgegeben hätte.

Bei einem Streitwert von ca. 1.500,- EUR lägen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) insgesamt bei ca. 860 €, sofern beide Parteien einen Rechtsanwalt beauftragen. Hiervon betragen die Kosten, die Sie zunächst allein für Ihren Anwalt und das Gericht zu zahlen hätten, ca. 530,- €. Im Falle des vollständigen Unterliegens einer Partei muss diese im nachhinein die gesamten Verfahrenskosten tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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