Sehr geehrter Fragesteller,
Fragen zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Ausgestaltungen der Hartz4-SGB2-Regelungen stellen sich unter verschiedenen Aspekten. Ich beschäftige mich seit längerer Zeit mit dieser Thematik.
Ihre zentrale Frage ist, soweit ich das verstehe, ob § 31 SGB II
unter Berücksichtigung des Urteils des LSG NRW vom 9.9.2009 (L 7 B 211/09
) und insbesondere des Urteils des BverfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09
, 3/09, 4/09) verfassungswidrig ist. Die mögliche Verfassungswidrigkeit sehen Sie darin, dass aufgrund der Tatsache, dass es im Extremfall nicht einmal einen Anspruch auf Lebensmittelgutscheine, die menschenwürdige Existenz nicht gesichert ist.
In der Tat ermöglicht § 31 Abs. 3 SGB II
zum derzeitigen Zeitpunkt eine Minderung der Regelleistung um 30 vom 100 und sieht lediglich für den Fall, dass noch weiter gekürzt wird, im Rahmen einer Kann-Vorschrift (kann … erbringen) ergänzende Sachleistungen vor. Das wird nur dann zur Soll-Vorschrift ( soll … erbringen), wenn der Betroffene mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Zwingend (muss... erbringen) ist eine ergänzende Leistung nach dem Gesetzeswortlaut in keinem Fall.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung auf den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes Individuums ab. Der ist zwar nicht zwangsläufig mit dem normalen Regelsatz identisch, so dass man darüber diskutieren könnte, ob der existenznotwendige Bedarf noch garantiert ist, wenn eine 30-%-ige Kürzung erfolgt. Sie erinnern sich vielleicht an die vor rund 2 Jahren veröffentlichte Studie von Prof. Theißen aus Chemnitz, der sogar der Meinung war, dass monatlich 132 Euro zum Leben reichen. Abgesehen davon, dass er dies kaum praktisch mal erprobt hat und in seinem solchen Fall sicherlich zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, halte auch ich ein Gesetz für partiell verfassungswidrig, dass die Möglichkeit eröffnet, als Sanktion für fehlendes Wohlverhalten unter den existenznotwendigen Bedarf zu kürzen.
Daraus folgt allerdings nicht, dass Sie unmittelbar gegen dieses Gesetz vorgehen können. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt eine Frist von einem Jahr, und das Gesetz existiert schon länger.
Außerdem müsste ein Beschwerdeführer unmittelbar durch dieses Gesetz betroffen sein. Im konkreten Fall entsteht die Betroffenheit nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern dadurch, dass die handelnde ARGE-Behörde den Spielraum ausnutzt, der es ihr möglich macht, verfassungswidrig zu handeln. Zielrichtung eines Vorgehens müsste die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestufte Ausnutzung des Spielraums sein – also die Kürzung unter das Existenzminimum.
Im Klartext heißt das: Wenn eine Kürzung vorgenommen wird, müsste man im normalen Instanzenzug (Sozialgericht) klagen gegen die verfassungswidrige Anwendung dieser Vorschrift, die ja auch verfassungsgemäßes Handeln zulässt. Das Bundesverfassungsgericht hat hier Grenzen gezogen und die Anwendung des Gesetzes insoweit, als Kürzungen unterhalb des Existenzminimums (das es nicht explizit definiert hat) vorgenommen werden (die auch nicht durch Gutscheine ausgeglichen werden) für verfassungswidrig erklärt.
Außerdem hat es dem Gesetzgeber zur Aufgabe gemacht, hier für Regelung und Klarstellung zu sorgen. Bis hier eine neue Regelung vorliegt, ist § 31 SGB II
verfassungskonform auszulegen, d.h. innerhalb der vom Verfassungsgericht gezogenen Grenzen.
Falls sich noch ergänzende Fragen ergeben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Verstehe ich sie also richtig, dass die diese " Kann Vorschrift" für alle Fälle ! auch verfassungswidrig halten könnten, dies aber für den Einzelnen nur schwer umzusetzen ist und die Behörde ruhig verfassungswidrig handeln kann, obwohl ja sie vielleicht weiss, dass dies verfassungswidrig ist ?
Ich möchte weiterhin sagen, dass ich selbst nicht betroffen bin und möglichst wert darauf lege von eigenem Geld oder Arbeit unabhängig leben zu können, es geht mir hier vielmehr um den psychologischen Aspekt, also Menschen würdig behandeln in einem Rechtsstaat.
Ich bedanke mich daher für die Beantwortung dieser Frage, frage aber mal an, ob nicht der Einzelne selber oder auch die Behörde durch Klage dies weiterreichen kann zum Verfassungsgericht, denn es können ja selbst Richter, die ein Urteil anhand gültiger Gesetze nicht verfassen wollen, dies anhand Art. 100 GG
an die Verfassungsrichter zur Prüfung geben !
Offenbar bedeutet es also auch, dass diese Soll Vorschrift, noch nicht mal eine MUSS Vorschrift ist und demnach auch Kinder davon betroffen sein könnten.
Ich will jetzt hier nicht Kinder gegen Alleinstehende aufbringen, es ist aber doch noch ein Stück verwerflicher, wenn sogar Kinder davon betroffen sind.
Ich denke, der Gesetzgeber sollte das Gesetz umfassend bearbeiten, wissen sie, ob hier schon was geplant wird, liegt ein Entwurf vor ?
Ich sehe ein, dass jeder Mensch möglichst selbst sein Lebensunterhalt erarbeiten muss, aber wenn man aufgrund Gesetze, die Manager betreffen, denen fast alles erlaubt, weil man annimmt, nur so der Staat und die Gesellschaft üpberlegen kann, sollte man sich bei Kleinstbeträgen an Bedrüftige überlegen, ob man denen wirklich alles wegnehmen will oder aber aufs GG zwingend achten soll und denen alles heutzutage nötige zum LEben zu gewähren, als da wären u.a Lebensunterhalt, Unterkunft aber auch einen Fernsehen und Telefon ggfs Internet und ausreichende nötigste Kulturelle Veranstaltungen, damit ein menschliches Wesen nicht total vereinsamt oder verrottet.
Ich denke, wenn ein Land dies nicht tut, ist es nur noch bedingt ein Rechtsstaat, mit allen folgenden Konsequenzen.
SIe schreiben nun " Zielrichtung eines Vorgehens müsste die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestufte Ausnutzung des Spielraums sein – also die Kürzung unter das Existenzminimum…."
Dann schreiben sie " Daraus folgt allerdings nicht, dass Sie unmittelbar gegen dieses Gesetz vorgehen können. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt eine Frist von einem Jahr, und das Gesetz existiert schon länger…."
Bedeutet dies, dass man also in keinem Fall, selbst wenn Gerichte feststellen, dass dies Gesetz verfassungswidrig ist, dagegen was unternehmen kann ?
Sehen sie auch aus EU Sicht, wo es ja jüngst viele Änderungen gab, keine Möglichkeit, dass das Gesetz angepasst wird oder reicht das von mir genannten Urteil aus, damit zumindest der Handlungsrahmen des Gesetzes von der Behörde, also Sanktionen vorzunehmen, wie sie ja uch schreiben, nicht mehr ganz ausgenutzt werden ?
Ist also das Urteil vom Bundesverfassungsgericht zu spät ergangen oder wurde zu spät Klage erhoben, so dass in jedem Fall diese Jahresfrist um ist ?
Immerhin handelt es sich hier um die im Ewigkeitsgrundsatz stehenden Artikel 1 und 20, die eigentlich garnicht verletzt werden dürfen, wären nicht an sich schon Regelungen, die diese 1 Jahres FRist möglich machen, fpr diesen Fall nicht selbst verfassungswidrig ?
Vielen Dank, ich hoffe auf Verständnis für die großen Erklärungen zur Verdeutlichung meiner Fragen
Sie haben in der Tat recht, dass die ARGE zunächst mal rechts- oder verfassungswidrig handeln könnte und es dann Sache des Einzelnen wäre, seine verfassungsgemäßen Rechte durchzusetzen. Ein vergleichbares Problem gibt es z.B. auch bei den privat Krankenversicherten, die vielfach auch im Basistarif nur eine Pauschale von der ARGE erhalten (im Rahmen von SGB II) und bis zu 190 Euro vom Regelsatz selbst für die PKV bezahlen müssen. Einige Landessozialgerichte stufen das als verfassungswidrig ein, andere finden das in Ordnung.
Ein erfolgversprechendes Vorgehen setzt persönliche Betroffenheit voraus. Ich bin allerdings der Meinung, dass die Betroffenen möglichst massenhaft und konzertiert klagen (und die Verfahren nach Erschöpfung des Rechtswegs notfalls bis zum BVerfG hochtreiben) sollten, um den Behörden vor Ort zu demonstrieren, dass es relativ teuer ist, die Rechte zu verweigern und es insgesamt billiger wird, wenn man nicht massenhaft Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat (denn wenn die Betroffenen am Ende - wegen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sehr wahrscheinlich - gewinnen, zahlt die Gegenseite), sondern den Betroffenen lieber gleich das gibt, worauf sie Anspruch haben.
Das setzt allerdings voraus, dass die Betroffenen ihre Rechte kennen und für sie kämpfen wollen, und viele haben einfach Angst, noch größere Probleme zu bekommen, oder können sich einfach nicht vorstellen, dass verfassungsgerichtliche Vorgaben von der Verwaltung nicht unmittelbar umgesetzt werden. Es geht ja nicht nur um die Durchsetzung von Rechten, sondern zunächst mal vor allem darum, den Betroffenen zu vermitteln, welche Rechte sie haben.
Wie Sie ja selbst schon geschrieben hatten, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die den Vorgaben entspricht. Dies könnte vielleicht beschleunigt werden durch das von mir angesprochene möglichst massenhafte Einklagen der Rechte durch die Betroffenen, die sich eben gegenüber den rechtswidrigen ARGE-Bescheiden auf die verfassungsmäßigen Grenzen -wie der Entscheidung vom 9.2.2010 festgestellt - berufen können. Dann könnte sich nämlich auch aus Kostengründen ein Klarstellungsbedarf ergeben, der den unteren Instanzen solche angreifbaren Entscheidungen auch formal nicht mehr ermöglicht.
Jeder Betroffene sollte bei einem Bescheid, der den Regelsatz kürzt - insbesondere wenn es unter die 70 %-Grenze geht - gegen diesen konkreten Bescheid klagen und dabei vortragen, dass wegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung, die unter das Existenzminimum kürzt, verfassungswidrig ist, d.h. dieser Spielraum des § 31 SGB 2 nicht ausgeschöpft werden darf. Die Betroffenen hätten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation vermutlich Anspruch auf PKH und die Erfolgsaussichten könnten wegen der Entscheidung des BVerfG nicht bestritten werden, wenn die eingangs formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt gerade in diesem Bereich einige Sachverhalte, bei denen jeder individuell geltend gemachte Anspruch eine hohe Erfolgsaussicht hat, aber so wenige ihre Ansprüche geltend machen, dass es sich insgesamt rechnet, nur die Kampfbereiten zu befrieden. Diesen Effekt könnte man umkehren, indem die individuell und konkret Betroffenen so massenhaft klagen, dass es im Endergebnis kostengünstiger wird, die zustehenden Ansprüche gleich zu gewähren.