Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sowohl bei der Niederlassungserlaubnis als auch bei der Daueraufenthalt-EG werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes zu Studienzwecken zur Hälfte angerechnet.
Anders als bei der vor dem 2. Änderungsgesetz geltenden Rechtslage konnten bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Rechtslage vor dem 01.01.2005) gar nicht angerechnet werden, Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 I AufenthG
konnten aber voll angerechnet werden, da es sich ja um eine „Aufenthaltserlaubnis“ handelte, die nach § 9 II Nr. 1 AufenthG
ausdrücklich berücksichtigungsfähig war. Grundsätzlich bedeutete dies jedoch, dass für ehemalige Studenten, die mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG
waren, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in den Jahren nach 2005 nicht sehr schnell in Betracht kam, da sie nur anrechenbare Voraufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnten und kaum Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG
. Letztere wurde erst ab 01.01.2005 erteilt.
Aus der Neuregelung folgt nun, dass Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind.
Das Gesetz stellt hier nur auf den „rechtmäßigen“ Aufenthalt zum Studium ab. Dem entsprechend werden auch Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums angerechnet.
Aber das gleiche gilt auch bei der Daueraufenthalt-EG: Auch hier werden Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung nur zur Hälfte angerechnet. Entsprechend sind dann auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum, welches dem Studium voranging, nur zur Hälfte anrechenbar.
Diesbezüglich besteht zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Daueraufenthalt-EG nach der gegenwärtigen Rechtslage kein Unterschied. Darauf sollten Sie die Ausländerbehörde hinweisen.
Einen Unterschied gibt es bezüglich des Nachweises der Rentenversicherungsbeiträge: Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis sind bei der Daueraufenthalt –EG keine 60 Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Gemäß § 9 c S. 1 Nr. 2 AufenthG
wird ausweislich der Gesetzesbegründung verlangt, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung auf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss. Hierfür reicht es aus, wenn bei bisherigen Beschäftigungen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt wurden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich erläutern. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder
Danke sehr für Ihre Antwort. Zuletzt möchte ich bitte nur fragen: jetzt das es ist mir klar, dass meine Studienzeit vor 2005 doch angerechnet werden sollte bzw. zur Hälfte angerechnet, was soll ich tun wenn sie bei der Ausländerbehörde dies nicht anerkennen möchte bzw. meinen Antrag auf eine Daueraufenthalt-EG ablehnen aufgrund der nicht Anerkennung der Studienzeit vor 2005? Und zweitens wissen Sie ca. wie lange die Bearbeitungszeit für so einen Antrag dauert?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Nach meinen Informationen wurde für das Rechtsgebiet Ausländerrecht das Widerspruchsverfahren in Baden-Württemberg abgeschafft, so dass Sie gegen die ablehnende Entscheidung direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen müssten. Jedenfalls enthält der ablehnende Bescheid nach § 58 I VwGO eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Information wo und innerhalb welcher Zeit Sie ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen müssen. Fehlt diese Belehrung, dann verlängert sich die Frist in der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann auf ein Jahr gemäß § 58 II VwGO . Meiner Erfahrung nach muss man mit einer Bearbeitungszeit von ungefähr einem Monat rechnen. Wird der Antrag tatsächlich abgelehnt, können Sie sich noch einmal melden.