Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Einen Unterlassungsanspruch hat die abmahnende Firma nur dann, wenn Verwechslungsgefahr hinsichtlich der benutzten Kennzeichen (Marke u. Ihr Logo) sowie hinsichtlich der angebotenen Dienstleistung besteht (§ 14 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG
)
Die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen kann bei einer Wort/Bild-Marke zum einen aus der Ähnlichkeit des Wortbestandteiles und zum anderen aus der Ähnlichkeit der graphischen Gestaltung resultieren
2. Aus dem Wortbestandteil kann die abmahnende Firma jedoch keine Rechte herleiten.
Wie das DPMA Ihnen telefonisch richtig mitgeteilt hat, ist die Bezeichnung „Radio Melodie" allein als Wortmarke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG
nicht eintragungsfähig, da diese Bezeichnung beschreibenden Charakter hat bzw. ein Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit besteht.
Der Allgemeinheit kann es nicht verwehrt werden, so geläufige Begriffe wie Radio und Melodie zu benutzen.
Eine Monopolisierung allgemeingebräuchlicher Begriffe will das Gesetz mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG
gerade verhindern. Der Bezeichnung fehlt es damit auch an Unterscheidungskraft (als Merkmal zur Abgrenzung zu anderen Kennzeichen), so dass sie nicht als Marke eintragungsfähig ist.
Dies gilt auch für die Firma auf der Gegenseite.
3. Die Eintragung als Marke ist mit großer Sicherheit nur deshalb erfolgt, weil die Firma durch eine graphische Gestaltung zusätzlich zum Wortbestandteil „Radio Melodie" die Unterscheidbarkeit des Kennzeichens von anderen erreicht hat. Nach einer Register-Auskunft des DPMA ist der Bild-Bestandteil hier so gewählt, dass an die Landesfarben eines volkstümlichen, südlichen Bundeslandes erinnert wird.
Allein dieser Anteil der Wort/Bild-Marke verhalf dem Kennzeichen zur Eintragung ins Markenregister.
Dies bedeutet jedoch auch, dass Unterlassungsansprüche allein auf eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der graphischen Gestaltung gestützt werden können.
4. Sollte also im Hinblick auf das Design der Marke und Ihres Logos keine Ähnlichkeit bestehen, empfehle ich Ihnen, sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen und ggf. geforderte Abmahngebühren nicht auszugleichen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Das einzige, was die beiden Radioprogramme gemeinsam haben, ist das beide die Musikfarbe Volksmusik spielen. Zumal Radio Melodie aus Bayern seinen Sendebetrieb 2008 eingestellt hat. Daher die letzte Frage, kann die Abmahnung Erfolg haben, weil beide die gleiche Musikrichtung spielen, denn das hat doch nichts mit dem Schutz der Wort/Bildmarke zu tun. Die beiden Logos haben keinerlei Ähnlichkeit, zu sehen unter www.radiomelodie.de.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Das auf Ihrer Homepage ersichtliche Logo hat keinerlei Ähnlichkeit mit der Marke der Firma.
Auf die Übereinstimmung der Musikrichtung kommt es daher nicht mehr an, da schon eine Ähnlichkeit der Kennzeichen vollkommen ausscheidet.
Es liegt keine Verwechslungsgefahr vor, so dass auch die Abmahnung unberechtigt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt