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Schäden durch Wurzelausleger von Essigbäumen auf Nachbargrundstück

| 5. August 2009 16:44 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


19:16

Auf dem Grundstück meines Nachbarn, entlang der Grenze zu meinem Grundstück wachsen zahlreiche Essigbäume. Von diesen aus wachsen unterirdische Wurzelableger mehrere Meter in meinen Garten hinein. Es kommen zahllose Ableger aus meiner Wiese und meiner Thujahecke. Diese wird duch die Ableger bereits zum Teil in ihrem Wuchs verdrängt, also geschädigt. Die Wiese wird ebenfalls geschädigt. Kann ich dem Nachbarn die Entfernung der Wurzelableger und die Wiederherstellung von Wiese und Hecke als Schadensersatz in Rechnung stellen ? Ich habe ihn bereits mündlich und schriftlich aufgefordert, den Wuchs der Bäume durch eine Rhizomensperre einzugrenzen, oder die Bäume auszuroden. Er hat das vollkommen ignoriert und nichts unternommen seit Sommer letzten Jahres. Er hat die Essigbäume möglicherweise nicht selbst gepflanzt sondern sie standen vermutlich bereits auf seinem Grundstück als er es geerbt hat. Gilt hier das Verursacherprinzip ? Die Schäden treten jährlich immer wieder auf und verstärken sich sogar.

5. August 2009 | 17:39

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zwar kommt ein Schadensersatzanspruch in Geld hinsichtlich der Entfernung der Wurzelableger und der Wiederherstellung der dadurch beschädigten Wiese und Hecke in Betracht. Vorher müssten Sie wegen § 250 BGB Ihrem Nachbarn aber nachweisbar (per Einschreiben, falls Sie das noch nicht getan haben) eine angemessene Frist (ca. 1 Monat) zur Entfernung der Ableger und Wiederherstellung des Grundstücks gesetzt haben, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass Sie bei erfolglosem Fristablauf die Schadensbeseitigung durch den Nachbarn ablehnen und stattdessen die Schäden selbst beseitigen lassen werden und von dem Nachbarn Schadensersatz in Geld verlangen werden. In diesem Schreiben sollten Sie den Nachbarn auch nochmals unter Fristsetzung zum Einbau einer Sperre oder zur Ausrodung der Bäume auffordern.

Beseitigen Sie die Ableger und die Schäden selbst, lässt sich ein Schadensersatzanspruch hinterher eventuell aber nur noch schwer oder gar nicht beweisen. Aus diesem Grund und da die Schäden jedes Jahr immer wieder auftreten, halte ich es für sinnvoller, die Wurzeln nicht selbst zu beseitigen, sondern den Nachbarn gerichtlich auf Beseitigung der Wurzeln und der Grundstücksschäden sowie auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen Ihres Grundstücks in Anspruch zu nehmen.

Dass Ihr Nachbar die Bäume mitgeerbt und nicht selbst angepflanzt hat, spielt insoweit keine Rolle. Er haftet als Zustandsstörer, da er als Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet ist zu verhindern, dass die Wurzeln derart massiv in Ihr Grundstück hinüberwachsen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2009 | 16:16

Müßte ich denn erlauben, dass der Nachbar die Schäden selbst behebt? Ich möchte, dass meine Wiese und Hecke fachmännisch wiederhergestellt werden. Ich würde nicht wollen, dass der Nachbar oder Bekannte von ihm bei mir im Garten herumbutteln.

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2009 | 16:18

Müßte ich denn erlauben, dass der Nachbar die Schäden selbst behebt? Ich möchte, dass meine Wiese und Hecke fachmännisch wiederhergestellt werden. Ich würde nicht wollen, dass der Nachbar oder Bekannte von ihm bei mir im Garten herumbuddeln.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2009 | 19:16

Sehr geehrter Fragesteller,

besteht wegen der Beschädigung einer Sache - wozu auch eine Grundstücksbeschädigung gehört - ein Schadensersatzanspruch so kann der Geschädigte statt der Herstellung der Sache auch (gleich) den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB ).
Von daher brauchen Sie nicht zu dulden, dass der Nachbar bei Ihnen im Garten "herumbuddelt". Sie müssten sich dann aber von Anfang an entweder für Wiederherstellung durch den Nachbarn selbst oder für den Geldersatz entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 6. August 2009 | 16:20

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