Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB
sind Sie als Vermieter dazu berechtigt, daß Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei Mieten in Verzug gerät.
Nach den von Ihnen zutreffend erwähnten gesetzlichen Regelung ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen. Nach Ihrer Schilderung sind derzeit zwei Monatsmieten offen, nämlich Februar und März dieses Jahres.
Demnach sind Sie nach der oben genannten gesetzlichen Vorschrift zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ohne daß Sie zuvor weitere Zahlungsfristen gewähren müssten oder eine Abmahnung aussprechen müssen.
Wenn Sie als Eheleute in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten sind, muß die Kündigung von Ihnen beiden unterschrieben werden und an alle Mieter gerichtet sein. Die Kündigung sollte auf den bestehenden Mietrückstand gestützt werden und neben der fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 a+b BGB
rein vorsorglich und hilfsweise auch ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (3-Monatsfrist) erklärt werden.
Zusätzlich sollte die Kündigung auch mit Hinweis auf die mehrfachen unpünktlichen Mietzahlungen und die entsprechenden Abmahnungen Ihrerseits begründet werden, da auch dies einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen kann.
Außerdem sollte der stillschweigenden Vertragsverlängerung bei Nichtauszug der Mieter ausdrücklich widersprochen werden.
Da die Mieter mit der Mietzahlung in Verzug sind, können Sie auch einen Anwalt mit der konkreten Formulierung und Fertigung des Kündigungsschreibens beauftragen. Die entstehenden Kosten wären zwar zunächst von Ihnen zu tragen, jedoch haben die Mieter die Anwaltskosten wegen des Zahlungsverzugs als Schadensersatz zu erstatten.
Gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung sollten die Mieter aufgefordert werden, die Wohnung umgehend, spätestens aber bis zu einem von Ihnen genannten Termin an Sie geräumt und in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben. Nach Fristablauf sollte Räumungsklage eingereicht werden, um die Herausgabe der Wohnung an Sie zu erzwingen, da Sie andernfalls den aus der Kündigung resultierenden Herausgabeanspruch nicht werden umsetzen können.
Die Ihnen überlassene Kaution kann mit Mietschulden verrechnet werden - unter Umständen werden aber bis zur Räumung und Rückgabe der Wohnung weitere Kosten anfallen. Nicht zuletzt mögliche Schadensersatzforderungen bei Beschädigungen der Wohnung bzw. für unterlassene Schönheitsreparaturen sowie Nebenkostennachzahlungen sollten Sie ebenfalls im Auge behalten, so daß die Kaution ggf. nicht ausreichen wird.
Generell gilt in Fällen der Nichtzahlung der Miete um weitere Zahlungsausfälle zu vermeiden das Gebot des schnellstmöglichen Handelns. Denn je eher das Mietverhältnis gekündigt ist und der zahlungsunfähige oder -willige Mieter die Wohnung verlässt, um so eher können Sie die Räume erfolgreich neu vermieten.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine weitergehende Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre rasche und hilfreiche Antwort, Ihre Ratschläge werden gerne aufgenommen.
Etwas ist noch unklar:
Muss in das Schreiben zur fristlosen Kündigung formal ein Satz, in dem auf ein Einspruchsrecht hingewiesen wird?
Wenn der Mieterin weitere Zeit zur Räumung angeboten wird, erfolgt Geltendmachung des Anspruches auf Mietzahlung für den Zeitraum, in dem nicht weitervermietet oder eine Weitervermietung nicht angebahnt werden konnte (obwohl wir Schadensersatz bei dieser Finanzlage vermutlich abschreiben können), erst in späteren Schritten?
Sie hatten sich in Ihrem Antwortschreiben nicht zu der Verquickung mit dem Sozialamt geäußert; kann die Zusatzvereinbarung im Mietvertrag „Der Mietvertrag gilt nur bei Übernahme durch das Sozialamt“ noch irgendwelche Auswirkungen haben, oder aber evtl. sogar hilfsweise verwendet werden? Die letzten Mieten vor Februar wurden nämlich nicht mehr von Ämtern überwiesen, sondern von der Mieterin bzw. einer Verwandten selbst und das z.T. in 2 Teilzahlungen, ich weiß nicht inwieweit überhaupt noch Unterstützung bezogen wird. Muss aktiv einem Amt Kenntnis von der fristlosen Kündigung (egal, wie sie ausgehen wird) gegeben werden?
Es wäre schön, wenn sich dies noch klären ließe.
Mit herzlichem Dank und vielen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Einem Amt müssen Sie keine Kenntnis von der Kündigung geben. Dies ist allein Sache der Mieterin.
Selbstverständlich schuldet die Mieterin nach der Kündigung bis zur Räumung weiterhin Nutzungsentschädigung in Höhe der bislang gezahlten Miete. Darauf können Sie in der Kündigung bereits hinweisen. Wenn Sie nicht zahlt, wird Ihnen aber nur die Zahlungsklage zu Ihrem Recht verhelfen.
Ein Einspruchsrecht gegen die fristlose Kündigung steht der Mieterin nicht zu, also müssen Sie sie darauf auch nicht hinweisen.
Da der Mietvertrag in Vollzug gesetzt wurde - Überlassung der Mietsache gegen (zeitweise) Mietzahlung - ist der von Ihnen genannte Eintrag im Mietvertrag unschädlich und kann nicht gegen Sie verwendet werden.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne (auch telefonisch) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Köln
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt