Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das generelle Verbot der Katzenhaltung in Ihrem Mietvertrag ist unwirksam. Das hat der BGH im letzten Jahr entschieden. Bitte lesen Sie dazu auch diesen Artikel:
http://www.123recht.net/BGH-Generelles-Verbot-der-Hunde-und-Katzenhaltung-ist-unwirksam-__a140224.html
Im Ergebnis ist also eine Einzelabwägung vorzunehmen. Wenn es sich um eine reine Wohnungskatze handelt, ist nicht erkennbar, dass die Interessen der Mietmieter betroffen werden können, so dass Sie einen Anspruch auf Genehmigung der Katzenhaltung haben dürften, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können. Dass Sie für die Schäden aufzukommen haben, die die Katze verursacht, ist ohnehin klar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nur nochmal prüfen ob ich es richtig verstanden habe:
Das Verbot der Katzenhaltung in meinem Mietvertrag ist nicht gültig, und wenn ich mir trotz der Ablehnung des Vermieters eine Katze anschaffe, besteht mir immer noch gute Chance gerichtlich den Anspruch durchzusetzen, richtig?
Falls der Vermieter die Katze herausgefunden hätte, hat er das Recht dazu, mich abmahnen, die Katze abzuschaffen und andernfalls den Vertrag kündigen? Auf das reguläre Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit (5 Jahre) verzichtet der Vermieter, so im Mietvertrag.
Die Schäden von der Katze in der Wohnung aufzukommen halte ich ja als selbstverständlich.
Danke und liebe Grüße!
Die ungenehmigte Katzenhaltung ist kein fristloser Kündigungsgrund, erst recht nicht, wenn Sie einen Anspruch auf Genehmigung der Katzenhaltung haben.
Sie sollten dem Vermieter mitteilen, dass Sie einen Anspruch auf Genehmigung haben und deshalb an der Haltung der Katze festhalten.
Wenn der Vermieter dies nicht möchte, müsste er Sie auf Entfernung der Katze verklagen. Er hat dann aber vor Gericht schlechte Chancen.
MfG
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt