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§181 BGB

27. Juli 2012 16:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:46

Hallo!
Wir müssen am Montag einen 2. Geschäftsführer bestellen und haben heute den Entwurf des Notars gekommen, wo eine Frage offen geblieben ist:
Dort wird uns die Frage gestellt, ob der 2. Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll oder nicht.
Was ist hier richtig, wichtig aus Sicht von mir als bisheriger alleiniger Geschäftsführer, der zudem alleiniger Gesellschafter ist und auch bleibt.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Gruss
Michael D.

27. Juli 2012 | 17:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Der § 181 BGB soll Interessenskonflikte bei sogen. Insich Geschäften vermeiden, d.h. wenn der GF mit sich selbst ein Geschäft schließen will. Somit gibt es bzgl. einer Regelung kein richtig oder falsch, sondern es kommt stets auf den Einzelfall an.

Zur Sicherheit empfehle ich jedoch keinen Ausschluss des § 181 BGB . So beugen Sie einem evtl. Missbrauch vor. Bei Befreiung von § 181 BGB könnte sich der GF z.B. selbst ein (zinsloses) Darlehn gewähren oder andere Geschäfte schließen die zu seinem Vorteil aber nicht zwingend zum Vorteil der Gesellschaft sind.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2012 | 17:41

Wenn ich es richtig verstanden habe,ist es so,
dass es für mich -in meiner Position als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter- am besten ist, wenn er vom §181 NICHT befreit ist. Diese Klausel also raus?
Das heisst, er muss in bestimmten Dingen immer Genehmigung von mir haben und kann z. B. auch weder mich als GF kündigen oder Leute ausstellen etc.
Danke, toller Service!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2012 | 17:46

Zutreffend ist, dass es für Sie am besten ist, wenn er nicht befreit ist. Jedoch betrifft dies nur Geschäfte die er mit sich selbst abschließen will.

Für den von Ihnen vorgebrachten Wunsch, können Sie eine Einzelvertretung ausschließen.

ANTWORT VON

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