Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der § 181 BGB
soll Interessenskonflikte bei sogen. Insich Geschäften vermeiden, d.h. wenn der GF mit sich selbst ein Geschäft schließen will. Somit gibt es bzgl. einer Regelung kein richtig oder falsch, sondern es kommt stets auf den Einzelfall an.
Zur Sicherheit empfehle ich jedoch keinen Ausschluss des § 181 BGB
. So beugen Sie einem evtl. Missbrauch vor. Bei Befreiung von § 181 BGB
könnte sich der GF z.B. selbst ein (zinsloses) Darlehn gewähren oder andere Geschäfte schließen die zu seinem Vorteil aber nicht zwingend zum Vorteil der Gesellschaft sind.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Wenn ich es richtig verstanden habe,ist es so,
dass es für mich -in meiner Position als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter- am besten ist, wenn er vom §181 NICHT befreit ist. Diese Klausel also raus?
Das heisst, er muss in bestimmten Dingen immer Genehmigung von mir haben und kann z. B. auch weder mich als GF kündigen oder Leute ausstellen etc.
Danke, toller Service!
Zutreffend ist, dass es für Sie am besten ist, wenn er nicht befreit ist. Jedoch betrifft dies nur Geschäfte die er mit sich selbst abschließen will.
Für den von Ihnen vorgebrachten Wunsch, können Sie eine Einzelvertretung ausschließen.