Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Angesichts Ihrer Schilderung gehe ich von folgenden Prämissen aus: Sie können kein Krankengeld beziehen, weil die erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht und Sie wegen dieser Krankheit bereits die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erreicht haben innerhalb der drei Jahre (bei anderer Krankheit würde die Aussteuerung nicht gelten).
Bei dem dreimonatigem Alg 1 – Bezug bestand tatsächlich Arbeitsfähigkeit.
Für einen Bezug von Alg 1 nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung kommt es dann darauf an, ob man hinsichtlich der Dauer und dem Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist. Dies ist dann der Fall, wenn - im Wege einer Prognose nicht innerhalb von sechs Monaten die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt mit Sicherheit zu erwarten ist. Dann könnten Leistungen nach § 145 SGB III
bezogen werden bei gleichzeitiger Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderung (welche aber auch erst nach 6 Monaten gezahlt würde).
Gelangt man zu der Einschätzung, dass die (nun neu eingetretene) Leistungsminderung höchstens sechs Monate andauert, kann die Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf des für sechs Wochen zu zahlenden Arbeitslosengeldes im Fall von Arbeitsunfähigkeit die Leistungen wegen fehlender Verfügbarkeit aufgrund der (bis zu 6 Monate dauernden) Arbeitsunfähigkeit einstellen (siehe hierzu z.B. 2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 66/09
, 15.12.2011)
Dann bliebe nur der Bezug von Leistungen nach SGB II. Nach § 8 SGB II
ist nämlich erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (auch hier gilt die Grenze von 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
vielen Dank für die ausführliche Erstberatung!
Folgende Prämissen sind tatsächlich gegeben:
(Zitat) Sie können kein Krankengeld beziehen, weil die erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht und Sie wegen dieser Krankheit bereits die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erreicht haben innerhalb der drei Jahre (bei anderer Krankheit würde die Aussteuerung nicht gelten).
Bei dem dreimonatigem Alg 1 – Bezug bestand tatsächlich Arbeitsfähigkeit.(Zitat Ende)
Habe ich Folgendes richtig verstanden:
Wenn die ärztliche Prognose gestellt wird, dass ich noch 6Monate oder länger erkrankt sein werde, dann bekomme ich KEIN ALG1 mehr?
Denn meine Prognose ist, dass ich in den nächsten 2-4 Wochen entlassen werde und vermutlich auch wieder in Teilzeit auf dem 1. Arbeitsmarkt unterzukommen versuche. Die Teilzeit wurde durch den Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur festgelegt.
Vielleicht wird mir auch noch eine Reha nahegelegt, ich habe noch keinen Atrag gestellt, auch wenn meine AU mit einer Reha möglicherweise über 6 Monate hinausgehen könnte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie richtig verstanden (wobei ich aber auch hier voraussetze, dass der dreimonatige Leistungsbezug nach SGB III ein regulärer, d.h. mit voller Verfügbarkeit war und nicht etwa dort bereits ein Bezug nach § 145 SGB III
vorlag):
Wenn Sie bald wieder arbeitsfähig werden, dann muss das Arbeitsamt tatsächlich nur die 6 Wochen zahlen (dann lediglich Leistungsfortzahlung entsprechend einer Entgeltfortzahlung nach § 146 SGB III
).
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de