Sehr geehrter Ratesuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 6
Absatz Nr. 4 Satz 2 EStG kann die private Nutzung eines Kfz mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt werden.
Die Regelung hat den Sinn und Zweck das Fahrtenbuch obsolet zu machen.
Dieser Regelung würde es zuwider laufen, wenn dennoch ein Fahrtenbuch geführt werden müsste, zumindest der im Urlaub zu fahrenden Kilometer und diese dann extra noch mit der Kilometerpauschale in Abzug zu bringen wäre.
Dieses ist nebeneinander jedoch unzulässig, da sonst eine Doppelposition entstünde.
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
vielen Dank für Ihren schnellen Rat.
Ihre Schlussfolgerungen sind logisch und nachvollziehbar.
Sind diese auch "zwingend"? Gibt es im EStG oder andersweitig auch einen Paragraphen oder Rechtssprechung, welche/r explizit besagt, dass nur eine Alternative anzuwenden erlaubt ist: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch bzw. KM-Pauschale?
Was ist, wenn der Arbeitgeber diese Urlaubs- Kilometerpauschale in seine interne Firmenfahrzeugnutzung zusätzlich zur bestehenden 1%-Regelung aufgenommen hat. Kann dann darauf hingewiesen werden, dass diese Anwendung nicht umgesetzt werden kann oder greift dann die interne Zusatzvereinbarung: 1%-Regelung und Abrechnung einer Kilometerpauschale?
Viele Grüße von
einem Arbeitnehmer
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Arbeitgeber zusätzlich diese Vereinbarung abgeschlossen hat, ist diese nicht wirksam, da auch vertraglich nicht gegen das Gesetz verstoßen werden kann.
Dass beide Methoden nicht nebeneinander angewendet werden können, stellt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes klar (BFH, Urteil vom 9.3.2010, Az. VIII R 24/08
).
Wenn Sie noch weitere Rückfragen haben sollten, können Sie mich jederzeit gerne weiter per E-Mail befragen.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt