Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich Ihnen nur empfehlen im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Aussage zu treffen, da Ihnen keine Akteneinsicht gewährt wurde. Sie sollten über Ihren Anwalt nochmals Akteneinsicht beantragen und gegebenenfalls eine Fristverlängerung der auf den 27.07.07 gesetzten Frist beantragen, mit der Begründung das noch keine Akteneinsicht gewährt wurde.
Möchten die dennoch auf die Anhörung hin Stellung nehmen, so sollten Sie erklären, dass Sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden und die Beweismittel nicht verwertbar sind. Ebenso sollten Sie erklären, dass Ihr Fahrverhalten keine Gefährdung des Straßenverkehrs hervorgerufen hat. In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, dass ein Strafverfahren nach § 170 II StPO
eingestellt wurde. Jedoch wäre auch hierzu eine Akteneinsicht vorteilhaft um zu wissen, aus welchen Gründen keine Anklage gegen Sie erhoben wurde. Zum Drogenkonsum selbst, sollten Sie im jetzigen Verfahrensstadium noch keine Aussage treffen.
Den Verzicht auf die Fahrerlaubnis Klasse B sollten Sie nicht unterschreiben. Denn gegen den Verzicht können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis durch einen Verwaltungsakt oder Bußgeldbescheid entzogen werden, so können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
danke für die schnelle Antwort !!
Also ist es richtig, dass ich hätte belehrt werden müssen über die Urinprobe, Blutabnahme, Alkoholkontrolle etc...
Die Beweismittel nicht verwertbar?
Wie kann ich das Beweisen??
Vielen Dank im voraus..
Ja, Sie hätten belehrt werden müssen, da Sie an der "eigenen Strafverfolgung" nicht mit helfen müssen. Wenn Sie sich nach der Belehrung geweigert hätten, so hätte eine richterliche Anordnung erfolgen können, bei begründeten Tatverdacht. Die Beweismittel sind nicht verwertbar, wenn sie rechtswidrig erlangt wurden. In Ihrem Fall somit ohne Belehrung hinsichtlich Weigerung, gegebenenfalls Hinzuziehung eines Anwaltes. Eine Belehrung müsste in der Akte notiert sein. Somit könnten Sie es nach Akteneinsicht beweisen, wenn der Hinweis auf die Belehrung fehtl.
Ja, Sie hätten belehrt werden müssen, da Sie an der "eigenen Strafverfolgung" nicht mit helfen müssen. Wenn Sie sich nach der Belehrung geweigert hätten, so hätte eine richterliche Anordnung erfolgen können, bei begründeten Tatverdacht.
Die Beweismittel sind nicht verwertbar, wenn sie rechtswidrig erlangt wurden. In Ihrem Fall somit ohne Belehrung hinsichtlich Weigerung, gegebenenfalls Hinzuziehung eines Anwaltes.
Eine Belehrung müsste in der Akte notiert sein. Somit könnten Sie es nach Akteneinsicht beweisen, wenn der Hinweis auf die Belehrung fehtl.