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§ 22 Beamtenversorgungsgesetz Unterhaltsbeitrag

14. Mai 2008 20:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Nach § 22 Beamtenversorgungsgesetz bekommt eine Beamtenwitwe in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen.
Frage: Welche "besonderen Umstände des Falles" führen nach den Rechtsvorschriften oder nach der Rechtsprechung im allgemeinen dazu, dass der Unterhaltsbeitrag versagt wird ?

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ob besondere Umstände vorliegen, ist nach dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. § 22 Abs. 1 BeamtVG soll dem Dienstherrn die Versorgung der Witwe völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. Bei den "besonderen Umständen des Falles" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

Siehe zu § 22 Beamtenversorgungsgesetz folgenden Link:
http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_22


Als "besondere Umstände" werden bspw. angesehen:

- extremer Altersunterschied der Ehegatten
- extrem hohes Heiratsalter des Versorgungsempfängers
- sehr kurze Ehedauer
- wenn die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat
- Eheschließung bei vorauszusehendem Tod der Beamtin alsbald nach der Eheschließung


Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

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76605 Bruchsal

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