Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ob besondere Umstände vorliegen, ist nach dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. § 22 Abs. 1 BeamtVG soll dem Dienstherrn die Versorgung der Witwe völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. Bei den "besonderen Umständen des Falles" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
Siehe zu § 22 Beamtenversorgungsgesetz folgenden Link:
http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_22
Als "besondere Umstände" werden bspw. angesehen:
- extremer Altersunterschied der Ehegatten
- extrem hohes Heiratsalter des Versorgungsempfängers
- sehr kurze Ehedauer
- wenn die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat
- Eheschließung bei vorauszusehendem Tod der Beamtin alsbald nach der Eheschließung
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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