Sehr geehrter Fragesteller,
die Entscheidung, ob eine nach dem RBerG unzulässige Rechtsberatung oder eine Hilfe im Rahmen familiärer Bande vorliegt, ist eine Gratwanderung. Hierzu eine Entscheidug des BGH aus dem Jahr 2001:
"BgH MDR 2001, 1324
=AnwBL. 2002, 370): Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des At.1 § 1 RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs.1 S.2 BGB
).
[vgl. schon BGH AnwBl 64,52. Eine fremde Rechtsangelegenheit liegt nicht vor, wenn eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch die eheliche Beistandspflicht geboten und sachgemäß nicht ohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. In solchen Fällen muß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des nicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden. Soweit das RBerG den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Rechtsberatung bewahren soll, ist nicht ersichtlich, daß es den einen Ehegatten vor dem anderen schützen will, zumal die Besorgung von Rechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und grundsätzlich nicht beanstandet wird. Eine Beistandspflicht wäre allerdings nicht gegeben, wenn sich ein Ehegatte dem anderen gegen dessen Willen zur Rechtsbesorgung aufgedrängt hätte.]"
Allerdings ist der Begriff "fremd" nicht unbedingt ausschließlich in Bezug auf den Verwandschaftgrad bezogen werden. Auch die Beratung naher Verandter kann mitunter eine fremde Rechtsangelegenheit sein, da diese eben nicht ausschließlich den Beratenden treffen. Ein weiterer Punkt ist die Geschäftsmäßigkeit, auch hier kommt es auf den genauen Fall an, wobei davon auszugehen ist, dass zB Anwälte stets geschäftsmäßig handeln.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtslage kann ich Ihnen hier leider keine eindeutige Empfehlung geben. T.w. haben Gerichte auch von einer Verfolgung abgesehen, wenn eine Beratung kostenfrei an Obdachlose erfolgt sit, aber dies kommt immer sehr auf den Einzelfall an.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Hr. Joachim,
das LSG Nordrhein-Westfalen hat im dem Urteil, dass ich in meiner Frage nannte ,ja die Erledigung der Rechtsberatung durch Geschwister als fremde Rechtsangelegenheit angesehen. Allerdings habe ich den Eintragungen im Internet (bzgl. des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen) auch entnommen, dass dies bei Verwandten in gerader Linie ganz anders aussieht. Kann man also sagen, dass Verwandte in gerader Linie (also z.B. der Vater den Sohn oder der Sohn den Vater) tendenziell eher beraten dürfen (d.h. das dies dann eher keine fremde Rechtsangelegenheit darstellt), während andere nahe Verwandte (z.B. Geschwister) hier wesentlich zurückhaltender sein sollten?? In Ihren Ausführungen nannten Sie den Fall der Eheleute, da der BGH diese Angelegenheit näher behandelt hat. Gibt es auch Rechtsprechung zu Verwandten in gerader Linie (z.B. Vater berät den Sohn oder umgekehrt)??
Mit freundlichen Grüßen
Rechtssprechung zu dem von Ihnen geschiderten Fall ist mir leider nicht bekannt, daher gelten eben die o.g. Grundsätze, die auch ein völliges Risiko, gegen das RBerG bei einer Beratung zwischen Sohn und Vater zu verstoßen, nicht vollständig auszuschließen vermag. Allerdings ist das RBerG von zahlreichen Stimmen wegen der Monopolartigkeit angegriffen worden. Sollte ein Verstoß geltend gemacht werden, gibt es sicher auch hier gute Argumente, die gegen einen Verstoß sprechen würden.