Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ein sog. Widerufsbeschluss kann ohne weiteres in Abwesenheit des Verurteilten erlassen werden. Der Beschluss wird dann öffentlich zugestellt, in dem dieser an der Gerichtstafel ausgehängt wird. Wenn die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgelaufen und der Widerrufsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird ein sog. Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO
erlassen.
Sobald der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist, ist er nach § 29 Absatz 3 StVollstrO über die Möglichkeit zu belehren, eine nachträgliche Anhörung analog § 33 a StPO
oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Die Erfolgschancen sind nach meiner Erfahrung in diesem Bereich leider eher gering.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
sehr geehrter herr rechtsanwalt roth
leider habe ich keine antwort erhalten, bezüglich nicht bezahlen wegen krankheit. ich konnte ja nachweisen, dass ich krankheitshalber nicht arbeiten konnte und somit keinen verdienst hatte. wie sollte ich denn in diesem falle der ratenzahlung nachkommen? dies wurde in keiner verhandlung berücksichtigt. kann ich da wirklich nichts machen? das ist doch einfach nicht richtig!!!!
mit freundlichen grüssen
my boa
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie müssen leider zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls die Strafe antreten.
Vorher sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, damit dieser eine nachträgliche Anhörung analog § 33 a StPO
oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Problematik der Ratenzahlung kann dann in aller Ausführlichkeit vorgetragen werden. Ob dies in der Sache dann zu dem gewünschten Erfolg führt, kann ich Ihnen leider nicht versprechen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth