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zweiter bewährungswiderruf in abwesenheit

19. Februar 2015 23:18 |
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Strafrecht


Beantwortet von


09:43

einem ehemaligen arbeitnehmer wurde vor amtsgericht recht gegeben - ich war leider ohne anwalt dort - und ich wurde zu einer imensen nachzahlung verurteilt, welcher ich nicht nachgekommen bin, weil ich ein insolvenzverfahren offen hatte und einfach keine liquiden mittel.
dieser hat dann anzeige beim amtsgericht gemacht wo ich zur ratenzahlung verurteilt wurde, mit bewährung. die bewährungsauflage war die pünktliche bezahlung. ich konnte dieser nicht immer folge leisten, da ich krank bin - nachweislich. immer wenn es zu ausfällen kam, konnte ich nicht bezahlen - da ich kein einkommen hatte. ich habe dies aber immer dem ehemaligen arbeitnehmer gemeldet. nach einem ausfall hat er dem amtsgericht wieder geschrieben und es kam zu einer neuen verhandlung, worin die bewährung noch einmal ausgesprochen wurde, aber die bewährungszeit verlängert wurde. ich habe ab dann eigentlich keinen krankheitsbedingten ausfall mehr gehabt und habe somit immer pünktlich bezahlt. etwas über ein jahr später ging es mir extrem schlecht. ich hatte gleichzeitig ienen wassereinbruch im hause und bei dieser inspektion, fand man einen extrem starken schimmelbefall im haus. der inspektor kam mit atemmasken und erklärte mir die gefahr von schimmel. ich habe eine 14jährige tochter die unter asthma-attacken leidet. als ich dies hörte bin ich nur aus dem geflohen - habe alles was nicht in unmittelbarer nähe des schimmelbefalles war in einem LKW verstaut und in ein lager gefahren. wir wussten damals nicht ob man überhaupt wieder im haus wohnen kann. ich habe vier tage nach meinem weggang an den ehemaligen arbeitnehmer geschrieben, da ich ja jetzt kein einkommen mehr hatte. meine eltern haben sich um die renovation gekümmert, das war echt schlimm. das ganze hat gut 10monate gedauert und als ich hörte ich kann wieder heim, bat ich meine freundin, dem ehemaligen arbeitnehmer mitzuteilen, dass ich in einem monat wieder zahlen könne. wie erstaunt waren wir, als der nachbar uns mitteilte, dass dieser seit gut 2 jahren nicht mehr dort wohnhaft war. ich habe keine neue adresse von ihm bekommen und somit hat er keinen meiner briefe erhalten. meine freundin hat dann sofort dem amtsgericht die sachlage mitgeteilt, wobei die sekretärin abgeblockt hat und meinte, dass der zuständige richter nicht mehr im amte sei und es bereits eine verhandlung in abwesenheit gab, worin die bewährung widerrufen wurde. (es handelt sich um eine strafe von 6 monaten) als sie frage was man nun machen kann, meinte diese nur - die strafe antreten - es ist bereits ein vollzugshaftbefehl ausgestellt worden.
nun meine zwei fragen - bin ich deswegen im gesamten EU-raum ausgeschrieben? nein auto steht noch in frankreich und ich sollte dies abholen und dann heim fahren. kann ich noch heimfahren? ich kann noch weitere 4 wochen hier bleiben, dann ist das haus hier wieder vermietet. dann muss ich auch aus geldgründen zurück. kann ich bis dahin eine wiederaufnahme oder eine einsprache machen? das urteil wurde ja in abwesenheit erlassen.
ich würde mich über eine antwort sehr freuen. falls sie mir persönlich antworten wollen, was ich auf jeden fall bezahlen würde - hier meine adresse: myboa@email.com
herzlichen dank in voraus - ich bin total verzweifelt.
ich habe keine zweite unrechtigkeit gemacht, der widerruf kam nur wegen dem nichtbezahlen.
dankeschön
my-boa

20. Februar 2015 | 00:35

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Ein sog. Widerufsbeschluss kann ohne weiteres in Abwesenheit des Verurteilten erlassen werden. Der Beschluss wird dann öffentlich zugestellt, in dem dieser an der Gerichtstafel ausgehängt wird. Wenn die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgelaufen und der Widerrufsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird ein sog. Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO erlassen.

Sobald der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist, ist er nach § 29 Absatz 3 StVollstrO über die Möglichkeit zu belehren, eine nachträgliche Anhörung analog § 33 a StPO oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Die Erfolgschancen sind nach meiner Erfahrung in diesem Bereich leider eher gering.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2015 | 01:06

sehr geehrter herr rechtsanwalt roth
leider habe ich keine antwort erhalten, bezüglich nicht bezahlen wegen krankheit. ich konnte ja nachweisen, dass ich krankheitshalber nicht arbeiten konnte und somit keinen verdienst hatte. wie sollte ich denn in diesem falle der ratenzahlung nachkommen? dies wurde in keiner verhandlung berücksichtigt. kann ich da wirklich nichts machen? das ist doch einfach nicht richtig!!!!
mit freundlichen grüssen
my boa

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2015 | 09:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Sie müssen leider zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls die Strafe antreten.
Vorher sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, damit dieser eine nachträgliche Anhörung analog § 33 a StPO oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Problematik der Ratenzahlung kann dann in aller Ausführlichkeit vorgetragen werden. Ob dies in der Sache dann zu dem gewünschten Erfolg führt, kann ich Ihnen leider nicht versprechen.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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