Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Anspruch des Sozialamtes wäre nur gegeben, wenn Sie,als Beschenkter, über entsprechendes Vermögen des Schenkers verfügen würden. Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche für Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers (gemäß § 528 BGB
). Dies ist anzunehmen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. dessen Ehegatte/Partner ohne die Schenkung nicht bedürftig geworden wäre. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind oder wenn der Beschenkte außerstande ist, das Geschenk herauszugeben. Diesbezügliche Einreden (gemäß § 529 BGB
) muss das Amt berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden. Näheres hierzu ist in § 33 SGB II
geregelt. In Ihrem Fall, wurde das Haus vorsätzlich durch die Eltern verschenkt und es sind mehr als 10 Jahre nach der schenkung vergangen. Insofern sind Ansprüche gegen Sie nicht mehr durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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