Sehr geehrte Fragestellerin,
ohne Einsicht in das Grundbuch und die zwischen Ihrem Bruder und Ihren Eltern getrofene Vereinbarung wird man Ihre Frage nicht verbindlich beantworten können.
Ein Wohnrecht wird meist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des §§ 1092, 1093 BGB eingeräumt. Es werden dann auch Regelungen dazu getroffen, ob Dritte die Mietsache mitbenutzen dürfen.
Auch wenn eine Benutzung der Immobilie nicht ausdrücklich gestattet ist, ist es aber zulässig, dass Familienangehörige diese mitbenutzen (Palandt-Bassenge, § 1093 BGB Rn. 12). Hierbei kommt es aber darauf an, dass Sie mit Ihren Eltern eine Hausgemeinschaft bilden, wenn diese in Deutschland sind, also die beiden von Ihnen erwähnten Zimmer mit Bad keine eigene Wohnung bilden, sondern Sie z.B. die Küche der Eltern mitbenutzen und ggf. auch noch andere Räume.
In diesem Fall wäre es möglich, dass Sie und Ihre Eltern einen Untermietvertrag aufsetzen, der dann die Benutzung der Räume durch Sie und die zu zahlende Vergütung regelt. In diesem Fall hätten Sie dann aber den mietrechtlichen Kündigungsschutz, d.h. das Mietverhältnis könnte nur bei Zahlungsverzug, Eigenbedarf usw. beendet werden.
Da Sie dies nicht wünschen, können Sie auch keinen Untermietvertrag schließen, sondern nur eine Vereinbarung über einen Zuschuss zu den Kosten der Nutzung der Immobilie treffen. Sie begeben sich dann aber - auch gegenüber Ihren Eltern - des Schutzes des Mietrechts und könnten grundlos jederzeit des Hauses verwiesen werden, wobei in einem solchen Fall regelmäßig eine Frist von einigen Wochen einzuräumen ist, da niemand von heute auf morgen umziehen kann. Soweit Sie dem Einwohnermeldeamt eine Vereinbarung mit Ihren Eltern vorlegen, wonach Sie gegen Zahlung eines bestimmten Betrags der anfallenden Kosten in deren Haushalt aufgenommen werden, gehe ich auch davon aus, dass eine Anmeldung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen