Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.
Grundsätzlich gibt das Hausrecht dem Inhaber/Besitzer/Mieter uä die Möglichkeit, einem Anderen das Betreten oder Verweilen in bestimmten Räumlichkeiten zu untersagen. Ein solches Hausverbot kann auch beliebig ausgesprochen werden und ist nicht an ein Fehlverhalten des anderen gebunden.
Allerdings wurde Ihnen vorliegend ein Hausverbot in einem Ladenlokal erteilt. Ein solches ist regelmäßig jedem zugänglich und es werden keine Zugangskontrollen durchgeführt, denn der Ladeninhaber möchte gerade, dass Kunden seinen Laden betreten. Daher wird allgemein die Ansicht vertreten, dass ein Hausverbot in einem öffentlich zugänglichen Geschäftsraum nur dann ausgeprochen werden darf, wenn der Andere zB gegen die Hausordnung verstoßen oder den Betriebsablauf gestört hat.
Der Ablauf wird aus Ihrer Schilderung diesbezüglich nicht eindeutig klar. Da aber im deutschen Recht kein allgemeines 14-tägiges Rückgaberecht in Ladengeschäften existiert, sondern nur für Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte gilt, könnte hierin möglicherweise das Problem liegen. Viele Läden bieten heute zwar ein Rückgaberecht an, dies geschieht aber nur aus Kulanz und es besteht kein zwingender Rechtsanspruch hierauf. War in diesem Ladengeschäft ein solches Rückgaberecht nicht vorgesehen, könnte in Ihrem Verlangen der Rücknahme aus der Situation heraus eventuell eine Störung des Betriebsablaufs zu sehen sein.
War jedoch eine Rückgabemöglichkeit vorgesehen und die Verkäuferin hat sich tatsächlich lediglich unkooperativ verhalten, wäre das Hausverbot nach Ihrer Schilderung wohl unverhältnismäßig und damit ein Verstoß gegen § 226 BGB
. Diese Norm besagt, dass die Ausübung eines Rechts dann unzulässig ist, wenn einziger Zweck die Schädigung des Anderen ist. Mit dem Hausverbot sollen Sie vorliegend offensichtlich "bestraft" werden, was kein zulässiger Zweck wäre.
Eine solche Schikane ist unzulässig. Dies könnten Sie zB gerichtlich feststellen lassen, wobei jedoch die Beweislage schwierig sein dürfte: die Verkäuferin findet im Zweifel genügend Kunden, die "bezeugen" können, dass Sie den Ablauf gestört haben.
2.
Weiterhin könnten Sie auch überlegen, ob Sie bei Beleidigungen der Verkäuferin eine Anzeige erstatten. Hier wird dann von Amts wegen ermittelt, wie der Hergang war und ob Beleidigungen ausgesprochen wurden. Bei Beleidigungen ohne weitere Folge werden die Verfahren jedoch aufgrund schwieriger und uneindeutiger Beweislage oft ohne Ergebnis eingestellt.
3.
Auch wenn ich sehr gut verstehen kann, dass Sie sich ungerecht behandelt und auch beschämt fühlen, sehe ich vorliegend zusammenfassend leider keine guten Chancen für ein Vorgehen gegen das Hausverbot oder das Verhalten der Verkäuferin. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass Sie nicht zwingend auf den Laden angewiesen zu sein scheinen, halte ich es daher für sinnvoller, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
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Ich wünsche Ihnen schon jetzt einen guten Start ins Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich empfinde es trotzdem als öffentliche Demütigung, und das Hausverbot diente ausschließlich dem Zweck der Machtdemonstration. Der Umtausch war am Vortag (bei einer anderen Verkäuferin) kein Problem, nur hatte ich an dem Tag den Kassenbon in meiner anderen Handtasche vergessen.
Ich "fühle" mich nicht ungerecht behandelt, sondern ich wurde schikaniert. Und als psychisch gesunde Person habe ich gegen diese Behandlung protestiert (das kann ich als Psychologin einschätzen). Kann ich also ungestraft eine Person in einem Geschäft verbal behandeln wie ich möchte, weil ich das Hausrecht habe? Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Natürlich müssen Sie es nicht hinnehmen, schikaniert zu werden und Sie können hiergegen auch mit den beiden oben ausgeführten Mitteln vorgehen.
Einziges Problem in dieser Situation ist eben die Beweisbarkeit: Im Zweifel steht Ihre Aussage gegen die Aussage der Verkäuferin. Wenn Sie aber zB noch eine weitere Person im Laden kannten, die Ihre Sicht auf die Ereignisse bestätigen kann, können Sie diese Person sowohl bei einer Feststellungsklage, als auch bei einer Strafanzeige als Zeugen benennen.
Da sich solche unangenehmen Situationen häufig einfach hochschaukeln und dadurch außer Kontrolle geraten, wäre es daher vielleicht am sinnvollsten, die Verkäuferin bzw. den Laden mit einer zweiten Person als objektivem Dritten in einer ruhigen Minute (ggf. nach einem ankündigenden Telefonat) erneut aufzusuchen und das Gespräch zu suchen. Wahrscheinlich wird die Verkäuferin in einem klärenden Gespräch das Hausverbot auch von sich aus zurücknehmen, wenn ihr ihre Überreaktion bewußt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin