Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Miteigentum haben beide Eigentümer das Hausrecht. Jeder kann auch gegen den Willen des anderen Hausverbot erteilen oder den Zutritt gewähren. Sie haben also gleiche Rechte und daher läuft das Hausverbot für den Freund von B ins Leere, weil A den Zutritt gestatten darf. In solchen Fällen muss im Einzelfall nach den Grenzen der Zumutbarkeit abgewogen werden. Da A dort immer lebt, wird man seine Interessen besonders beachten müssen. Allerdings will B so wie ich es verstehe ja nur einige Tage übernachten und der A würde nicht gestört. In so einem Fall müsste A akzeptieren das B den Freund mitbringt, solange nicht die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist. Das muss man immer anhand der Umstände abwägen.
Hier spricht mehr dafür, dass der B berechtigt ist einen Freund mitzubringen, egal ob das dem A gefällt oder nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht