Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 86a
Sozialgerichtsgesetz, das hier einschlägig ist, haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch nach Absatz 2 Nummer 1 bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Da die Zahlung von Krankentagegeld eine Versicherungspflicht nach Absatz 2 Nummer 1 darstellt, ist kein Suspensiveffekt oder aufschiebende Wirkung eingetreten.
Man kann diese Wirkung aber gerichtlich anordnen lassen.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dann werden die Anwaltskosten übernommen.
Dafür würde ich Sie bitten, eine Direktanfrage zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin
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