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was tun gg. PfÜB wenn Höhe falsch?

29. Februar 2008 18:25 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Gegen mich wurde am 28.11.2007 ein PfÜB beim zust. Amtsgericht über eine Gesamt-Forderung von 1700 Euro beantragt, obwohl der Gläubiger wußte, dass diese Forderung bis auf 350 Euro am 02.12.2007 beglichen wurde. Obwohl dieser mir sogar die Zahlung von 1350 Euro schriftlich bestätigt hat, hat er das Gericht über die Zahlung trotz Aufforderung nicht informiert.

Dies führte dazu, dass vor 2 Tagen der PfüB erlassen wurde, um die ehem. Gesamt-Forderung von ca. 1700 Euro bei meinen Arbeitgeber als Drittschuldner abgetreten zu bekommen. Diese würde für die Gehaltszahlung im April wirksam werden.

Was muß ich genau tun, damit der PfÜB von 1700 auf 350 Euro abgeändert werden kann, der Gläubiger hat trotz schriftlicher Aufforderung nicht reagiert.

Beim AG Vollstreckungs-Gegenklage einreichen? Mit allen Unterlagen zur Zahlung?

29. Februar 2008 | 22:41

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Gegen einen unzutreffenden Vollstreckungsbescheid können Sie nach § 700 ZPO Einspruch einlegen. Diesen haben Sie innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Benutzen Sie dazu den Vordruck, der Ihnen mit dem VB übersandt wurde, unter Begründung und den entsprechenden Nachweisen, dass die Forderung teilweise bereits bezahlt wurde.

Zugleich sollten Sie sich erneut an den Gläubiger wenden. Denn nach Ihrer Schilderung scheint die Forderung an sich berechtigt zu sein. Mit diesem können Sie ggf. eine Ratenzahlung hinsichtlich des Restbetrages vereinbaren, wenn Sie die Pfändung beim Arbeitgeber vermeiden wollen. Sollte dennoch über 1.700,00 € gepfändet wären, wäre gegen diese Maßnahme die Vollstreckungsgegenklage die richtige Klageart.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Februar 2008 | 23:24

Richtig, die Grundforderung war ursprünglich berechtigt.

Der Vordruck war leider nicht dabei, nur der Beschluß an und für sich mit der Summe, auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, deshalb habe ich hier im Chat ja die Frage gestellt.

Ich gehe davon aus, dass ich auch ohne Vordruck den Einspruch schriftlich (mit den nötigen Anlagen)fristgemäß einlegen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Februar 2008 | 23:54

ja

ANTWORT VON

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