Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Gegen einen unzutreffenden Vollstreckungsbescheid können Sie nach § 700 ZPO
Einspruch einlegen. Diesen haben Sie innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Benutzen Sie dazu den Vordruck, der Ihnen mit dem VB übersandt wurde, unter Begründung und den entsprechenden Nachweisen, dass die Forderung teilweise bereits bezahlt wurde.
Zugleich sollten Sie sich erneut an den Gläubiger wenden. Denn nach Ihrer Schilderung scheint die Forderung an sich berechtigt zu sein. Mit diesem können Sie ggf. eine Ratenzahlung hinsichtlich des Restbetrages vereinbaren, wenn Sie die Pfändung beim Arbeitgeber vermeiden wollen. Sollte dennoch über 1.700,00 € gepfändet wären, wäre gegen diese Maßnahme die Vollstreckungsgegenklage die richtige Klageart.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Richtig, die Grundforderung war ursprünglich berechtigt.
Der Vordruck war leider nicht dabei, nur der Beschluß an und für sich mit der Summe, auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, deshalb habe ich hier im Chat ja die Frage gestellt.
Ich gehe davon aus, dass ich auch ohne Vordruck den Einspruch schriftlich (mit den nötigen Anlagen)fristgemäß einlegen kann?
ja