Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beanwtorte:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich auch davon aus, dass die Verurteilung längst aus dem Bundeszentralregister getilgt sein müsste, da die Tilgungsfrist bei einer Bewährungsstrafe zwischen 3 und 12 Monaten 10 Jahre beträgt, § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG.
Ist die Tat zu tilgen, darf Ihnen die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden, § 51 Abs.1 BZRG.
Zudem dürfen Sie sich mit Ablauf der Tilgungsfrist auch als unbestraft bezeichnen, § 53 Ab.1 BZRG. Sie haben also nicht gelogen.
Es ist nach Ihrer Schilderung unwahrscheinlich, dass die Behörde die Daten aus dem Bundeszentralregister hat. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht noch Akten bei Behörden und z.B. Polizei und Staatsanwaltschaft gibt, in denen Ihre Verurteilung enthalten ist. Die Verurteilung darf Ihnen aber nach Tilgungsreife nicht mehr vorgehalten werden und darf bei der Entscheidung über Ihren Antrag keine Rolle spielen.
Ich würde empfehlen, Akteneinsicht zu beantragen, um nachvollziehen zu können, woher die Behörde die Daten Ihrer Verurteilung hat.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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