Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes und anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern wie folgt beantworte:
Triftige oder sachliche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung wären z. B. gegeben, wenn die übrigen Hausbewohner durch Lärm oder erheblichen Geruch belästigt würden. Auch wenn von dem Tier eine besondere Gefahr ausgeht, wäre dies ein sachlicher Grund, dass der Vermieter die Erlaubnis versagt. All diese Gründe können nach Ihrer Schilderung aber wohl ausgeschlossen werden. Ob eine Katzenhaarallergie ein sachlicher Grund ist, die Haltung einer Wohnungskatze zu verbieten, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Als möglicher Grund käme nach Ihren Angaben hier
evtl. noch in Betracht, dass der Vermieter einen Hund hält und es evtl. dadurch zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefahren kommen könnte (z. B. Jagdtrieb des Hundes o. ä.). Da Sie jedoch eine reine Wohnungskatze halten wollen, dürften auch solche Gründe ausscheiden.
Viele Gerichte vertreten inzwischen die Ansicht, dass insbesondere von reinen Wohnungskatzen keine Beeinträchtigungen oder Nachteile für die übrigen Mieter, den Vermieter oder den Hausfrieden ausgehen.
Nach vorläufiger Einschätzung komme ich nach Ihren Angaben also dazu, dass wohl keine sachlichen Gründe bestehen dürfte, die Haltung einer Wohnungskatze zu verbieten. Sie hätten also grundsätzlich einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters.
Wenn der Vermieter die Zustimmung dennoch verweigert, wäre klären, ob die Zustimmung zu Recht verweigert wurde. Sie müssten also ggf. doch direkt gegen den Vermieter vorgehen.
Aufgrund des wirksam vereinbarten Erlaubnisvorbehalts im Mietvertrag sollten Sie nicht ohne Zustimmung/Erlaubnis des Vermieters eine Katze anschaffen und in der Wohnung halten. Der Vermieter kann bei nicht erteilter oder verweigerter Erlaubnis u. U. einen Unterlassungsanspruch geltend machen und verlangen, dass Sie die Katze wieder abschaffen. Dies kann ggf. sogar zu Rechtsstreiten vor Gericht führen. Schlimmstenfalls kann eine unerlaubte Tierhaltung sogar zu einer Kündigung führen. Ob der Vermieter damit Erfolg hätte, müsste dann ein Gericht entscheiden. Das Anschaffen einer Katze sollte daher zur Vermeidung von Streitigkeiten und Unstimmigkeiten unbedingt vorher mit dem Vermieter geklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwoch.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
vielen Dank für ihre Antwort, hilft mir sehr weiter.
Eine Nachfrage hierzu hätte ich noch.
Ist so etwas in der Art hierzu evtl. eine Lösung.
Wenn ich den Vermieter schriftlich bitte mir die triftigen Gründe mitzuteilen und wenn dies nicht genannt oder nicht nachvollziehbar sind - dass ich dies dann als Zustimmung annehme.
Wenn diese völlig abwägig, nicht nachvollziehbar sind oder gar nicht genannt werden.
Ist dies möglich oder muss ich die genannten Gründe durch eine Rechtsanwalt prüfen lassen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihr Vorschlag wird sich so nicht umsetzen lassen. Hat der Vermieter die Zustimmung verweigert, können Sie ihn auffordern, die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. Die fehlende Zustimmung bleibt davon aber unberührt. Sie können die fehlende Mitteilung der Gründe oder evtl. unsachliche/unzureichende Gründe nur dafür nutzen, Ihren Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung durchzusetzen.
Dafür ist es nicht zwingend notwendig, die Gründe von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Sofern die Zustimmung aber ggf. gerichtlich durchgesetzt werden soll, sollten Sie sich jedoch besser anwaltlich vertreten lassen, da ein Anwalt im Vorfeld die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens prüfen und beurteilen kann.
Der beste Weg ist es meiner Erfahrung nach, zunächst den Vermieter schriftlich zu bitten, seine Zustimmung zur Katzenhaltung zu erteilen. Bei Verweigerung der Zustimmung ohne Angabe von Gründen, sollte der Vermieter aufgefordert werden, die Gründe schriftlich anzugeben. Wenn die Gründe bekannt und unzutreffend sind, sollte man dies in einer sachlichen Diskussion/Korrespondenz darlegen und nach einer Einigung suchen. Ein Rechtsstreit sollte immer der letzte Weg sein.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin