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vermögensverwaltende Personengesellschaft

1. März 2010 09:57 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner

Ist eine atypische stille Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft schädlich, bzw. könnte diese dadurch als gewerblich qualifiziert werden ?

Idee ist z.B. bei einer vermögendverwaltenden KG aus Gründen der Einfachheit für neue Gesellschafter atypische stille Beteiligungen statt Kommanditbeteiligungen zu verwenden, da für diese keine HR-Eintragung erforderlich ist.

Vielen Dank,

FG

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.

Eine atypische Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist möglich. Der stille Gesellschafter gilt als Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG , da ihm umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt werden.Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts.Steuerlich erzielt er als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).

Hinsichtlich der Qualifizierung einer Personengesellschaft als gewerblich kommt es auf deren Tätigkeit an.

Personengesellschaften, die eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben und deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind Gewerbebetriebe nach § 2 Abs. 1 GewStG . Diese Personengesellschaften gelten auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie nur teilweise eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ; R 15.8 Abs. 5 EStR und H 15.8 (5) EStH). Nach der Einkommensteuerrichtlinie zu R 15.7 ist die bloße Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt danach vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung
aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung
substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Dagegen liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Für eine abschließende Bewertung fehlen mir hier entscheidende Sachverhaltsangaben. Jedenfalls ist eine Qualifizierung allein wegen des Umstandes einer atypischen stillen Beteiligung nicht angezeigt. Die Beteiligung hat keinen Einfluss auf die Tätigkeit der Personengesellschaft. Sofern eine reine vermögensverwaltende Tötigkeit im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien ausgeübt wird, ist eine Qualifizierung als gewerblich ausgeschlossen.

________________________________________
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2010 | 12:13

Sehr geehrte Frau Stölzer,

viele Dank für Ihre Antwort. Meines Wissens nach werden Gewinne, die in vermögensverwaltenden Personengesellschaften besteuert wie Privatvermögen, d.h. die dahinterstehenden Einkunftsarten (Vermietung, Kapvermögen, etc.) werden den Gesellschaftern anteilig zugewiesen. Es entstehen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EstG.

Auch eine atypische stille Beteiligung würde somit meiner Ansicht nach ,abweichend von Ihrer Antwort, keine EInkünfte aus Gewerbebetsrieb sondern eine anteilige Zuweisung der zugrundeliegenden Einkunftsarten bedeuten.

Könnten Sie diese Aussage nochmals überprüfen ?

Gruss,
FG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2010 | 14:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist grundsätzlich so, dass eine Personengesellschaft nach dem Transparenzprinzip besteuert wird. D. h. Steuersubjekt ist nicht die Gesellschaft sondern die beteiligten natürlichen Personen (Mitunternehmer).

Die Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden dabei nach der jeweiligen Tätigkeit veranlagt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft abhängig von der genauen Ausgestaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben kann oder auch nicht. Und dementsprechend der atypisch stille Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat oder eben bspw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Daher können auch für einen Mitunternehmer EInkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Ich hatte Sie höflichst darauf hingewiesen, dass mir eine abschließende Beurteilung mangels ausreichender Sachverhaltsangaben nicht möglich ist. Daher hatte ich Ihnen die Grundsätze aufgezeigt. Ich habe keinesfalls geschrieben, dass ein Mitunternehmer immer EInkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Vielmehr richtet sich das nach der Einkunftsart der Personengesellschaft.

Ich hoffe, nunmehr diese Unklarheit beseitigt haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


M. Stötzer-Werner
Rechtsanwältin

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