Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst ist das Vorgehen bezüglich Ihrer Nachbarin nicht rechtlich zu beanstanden. Insoweit sind keine gesetzlichen Vorschriften erkennbar, die dagegen sprechen könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein solches „Vorgehen“ als legitim einzustufen. So findet sich der zivilrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur im Arbeitsrecht wieder. Auch das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG
greift vorliegend nicht ein.
Insoweit können Sie gegen das Verhalten rechtlich nicht Vorgehen.
Bezüglich des Beobachtens durch Ihr Fenster gilt es folgendes anzumerken:
Sie könnten in Ihrem Fall einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB
haben. Diesen könnten Sie geggebenenfalls auch vor Gericht geltend machen. So brauchen Sie es insbesondere nicht zu dulden, dass Sie ständig durch Ihr Fenster beobachtet werden. Einen sog. Mindestabstand gibt es jedoch nicht. Sie könnten nur gegen Androhung eines Zwangsgeldes den betreffenden Parteien es verbieten, an Ihrem Fensterbereich vorbeizulaufen. So verletzt es die Privatsphäre, wenn Menschen durch das Fenster einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung den Nachbarn ständig beobachten (OLG München 32 W 65/05= NJW 2006, 627
). Allerdings sind Sie diesbezüglich in der Beweislast, Sie müssen daher beweisen, dass gezielt durch Ihre Fenster hineingeschaut wird. Sie sollten daher ein „Tagebuch“ führen. Darin sind die Zeiten aufzuschreiben, wann genau Wasser geholt worden und durch Ihr Fenster geschaut worden ist. Dieses „Tagebuch“ kann dann später als Beweis dienen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
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