Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Entsprechend § 38 Abs. 1 SGB III
sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Lediglich wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt und dem Beendigungszeitpunkt weniger als drei Monate liegen, muss die Arbeitssuchendmeldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Dementsprechend sind Sie, nachdem das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2011 endet, momentan aus meiner Sicht noch gar nicht dazu verpflichtet sich arbeitssuchend zu melden oder sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Da Ihnen das Gehalt normal weiterbezahlt wird, haben Sie im Übrigen entsprechend § 143 Abs. 1 SGB III
noch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
2.
Zur Klärung der Frage, ob und wie ein eventuell erzielter Zwischenverdienst auf Ihren derzeitigen Lohn anzurechnen ist, müsste letztendlich die Aufhebungsvereinbarung herangezogen werden.
Soll der Zwischenverdienst angerechnet werden, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
danke für die Antwort.
Dies war mir alles bekannt.
Es geht um die unwiderrufliche Freistellung für mehr als 2 Jahre
und die Befürchtung, das die Arbeitsagentur das ALG1 verweigern könnte. Da man in dieser Zeit von der Arbeitsleistung freigestellt ist,
stünde man ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
solange Sie unter Bezahlung des Lohnes von der Arbeit freigestellt sind, erhalten Sie -wie oben bereits ausgeführt wurde- kein Arbeitslosengeld. Dafür erhalten Sie Ihren Lohn.
Danach, also ab dem 01.01.2012 erhalten Sie Arbeitslosengeld I, sofern Sie dann arbeitslos sind, d.h. noch keine neue Beschäftigung gefunden haben.
Ihre bezahlte Freistellung wirkt sich somit nicht negativ auf den ALG I Anspruch aus. Im Gegenteil: Da in dieser Zeit weiterhin ein sozlialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, kann sich in dieser Zeit sogar Ihre Anspruchsdauer verlängern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt