Sehr geehrte Ratsuchende,
auf Ihren Einsatz beantworte ich die Frage wie folgt:
Das Krankengeld wird durch die Kündigung nicht beührt. Ihr Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ende der Kündigung fort und ab Entgeltfortzahlung besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter fort.
Wenn der AG wider seiner Verpflichtung wegen einer Freistellung den Lohn fortzahlt, entfällt das Krankengeld.
Bei einer erneuten Erkrankung wegen der gleichen Sache entfällt zwar die Entgeltfortzahlung, nicht aber das Krankengeld.
MFG
Fricke
Ra
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fricke,
zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Die Antwort verstehe ich an zwei Stellen nicht ganz eindeutig.
Arbeitsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03, soweit klar.
Jedoch müsste doch das sozialversicherungsrechtliche Ende auf den 31.12 (einen Tag vor dem Tag der UNwiderruflichen Freistellung) fallen, richtig?
Sind Sie nun der Meinung, dass der Arbeitgeber, trotz Krankheit und bereits 6 vollen Wochen Entgeltfortzahlung, durch die Freistellung Lohnzahlungen leisten muss?
Es gab 2012 ein Urteil, dass während der Freistellung keine Ansprüche bestehen, wenn bereits die volle Lohnfortzahlung geleistet wurde.
"Bei einer erneuten Erkrankung wegen der gleichen Sache entfällt zwar die Entgeltfortzahlung, nicht aber das Krankengeld."
-> Und das gilt auch, wenn das sozialversicherungsrechtliche Ende auf den 31.12 fällt??
Vielen Dank im Voraus für die ausführliche Beantwortung.
Eine positive Bewertung folgt.
Werte Nachfragende,
das sozialversicherungsrechtliche Ende entspricht dem Ende des AV, also dem Kündigungszeitpunkt Ende Quartal wie geschildert.
Der Arbeitgeber muss über die Entgeltfortzahlung hinaus nicht zahlen, durch die Freistellung übernimmt er freiwillig Lohnleistungen, die das Krankengeld natürlich hinfällig werden lassen.
Das sozialversicherungsrechtliche Ende fällt nicht auf den 31.12., womit sich dieser Zeit wohl nach obiger Maßgabe beantwortet versteht.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA