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Unwiderrufliche Freistellung und Krankengeld

30. Januar 2023 02:35 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Morgen,

aufgrund gesundheitlicher Probleme beziehe ich seit Dezember 2022 Krankengeld.
Nun hat der Arbeitgeber zum Quartalsende gekündigt und mich unwiderruflich und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt.

Ich habe Kündigungsschutzklage eingereicht.

Nun habe ich große Angst um mein Krankengeld, da ich hier sehr widersprüchliche Aussagen finde.

- Besteht trotz unwiderruflicher Freistellung noch Anspruch auf Krankengeld?
Es handelt sich um eine arbeitgeberseitige Kündigung und keinen Aufhebungsvertrag.

- Muss der Arbeitgeber ggf. Lohnzahlungen leisten, obwohl die 6 Wochen EFZG vorher schon aufgebraucht waren?

- Was passiert, wenn ich nun wieder arbeitsfähig sein sollte (Zahlung durch AG?) und anschließend aufgrund der gleichen Krankheit wieder krank geschrieben werde (z.B. für eine Reha). Entfällt dann der Anspruch auf Krankengeld?
Ich habe gelesen, dass mit der unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

Mit freundlichen Grüßen

Verena Heuser

30. Januar 2023 | 22:33

Antwort

von


(332)
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01326 Dresden & Köln
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

auf Ihren Einsatz beantworte ich die Frage wie folgt:

Das Krankengeld wird durch die Kündigung nicht beührt. Ihr Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ende der Kündigung fort und ab Entgeltfortzahlung besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter fort.

Wenn der AG wider seiner Verpflichtung wegen einer Freistellung den Lohn fortzahlt, entfällt das Krankengeld.

Bei einer erneuten Erkrankung wegen der gleichen Sache entfällt zwar die Entgeltfortzahlung, nicht aber das Krankengeld.

MFG
Fricke
Ra


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2023 | 22:50

Sehr geehrter Herr Fricke,

zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Die Antwort verstehe ich an zwei Stellen nicht ganz eindeutig.
Arbeitsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03, soweit klar.
Jedoch müsste doch das sozialversicherungsrechtliche Ende auf den 31.12 (einen Tag vor dem Tag der UNwiderruflichen Freistellung) fallen, richtig?

Sind Sie nun der Meinung, dass der Arbeitgeber, trotz Krankheit und bereits 6 vollen Wochen Entgeltfortzahlung, durch die Freistellung Lohnzahlungen leisten muss?
Es gab 2012 ein Urteil, dass während der Freistellung keine Ansprüche bestehen, wenn bereits die volle Lohnfortzahlung geleistet wurde.

"Bei einer erneuten Erkrankung wegen der gleichen Sache entfällt zwar die Entgeltfortzahlung, nicht aber das Krankengeld."
-> Und das gilt auch, wenn das sozialversicherungsrechtliche Ende auf den 31.12 fällt??

Vielen Dank im Voraus für die ausführliche Beantwortung.
Eine positive Bewertung folgt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2023 | 13:18

Werte Nachfragende,

das sozialversicherungsrechtliche Ende entspricht dem Ende des AV, also dem Kündigungszeitpunkt Ende Quartal wie geschildert.

Der Arbeitgeber muss über die Entgeltfortzahlung hinaus nicht zahlen, durch die Freistellung übernimmt er freiwillig Lohnleistungen, die das Krankengeld natürlich hinfällig werden lassen.

Das sozialversicherungsrechtliche Ende fällt nicht auf den 31.12., womit sich dieser Zeit wohl nach obiger Maßgabe beantwortet versteht.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA

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