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untreue eines gbr-gesellschafters? - beihilfe der bank?

4. März 2006 13:48 |
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Strafrecht


Beantwortet von


16:01

der fall
eine 2 personen gbr, laut gesellschaftsvertrag wird die gbr durch beide gesellschafter gemeinsam nach außen vertreten, unterhält ein gbr-oder-konto bei einer bank. jeder gbr-gesellschafter ist alleinzeichnungsberechtigt. einer der beiden gbr-gesellschafter, der a., unterhält als geschäftsführender gesellschafter einer gmbh bei der gleichen bank ein gmbh-konto. der kk-kredit der gmbh ist ausgeschöpft und darüber hinaus weit überzogen. nun bucht die bank mehrere hunderttausend euro vom gbr-konto auf das gmbh-konto zum kontoausgleich der gmbh intern um. auf dem umbuchungsbeleg der bank steht unter verwendungszweck "umbuchung". bei datum und unterschrift der stempel der bank und zwei unterschriften von bankangestellten und dem handschriftlichen zusatz darüber "laut telefon. auftrag des a.".
Die umbuchung der bank mit hilfe des a. fand ohne wissen und zustimmung des mitgbr-gesellschafters b. und ohne rechtsgrund, oder gegenforderung statt. b. fordert nun das geld von a. und/oder von der bank plus zinsen zurück.
1.hat sich a. strafbar gemacht? wenn ja, wegen was?
2.hat sich die bank, bzw. deren mitarbeiter, z.b. wegen beihilfe, strafbar gemacht?
3.besteht eine schadenersatzpflicht des a. und/oder der bank gegenüber b.?
4.wer ist verpflichtet das geld plus zinsen zurückzuzahlen?

4. März 2006 | 14:23

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:

Unter der Voraussetzung, dass die GmbH gegen die GbR keinen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 100.000,00 richtet sich die Strafbarkeit des Gesellschafters a nach Folgendem:

1)
Der Gesellschafter a, dem in seiner Funktion eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, hat sich durch die ihn veranlasste ohne Rechtsgrund erfolgende Umbuchung der EUR 100.000,00 einer Untreue schuldig gemacht.

Nach § 266 I StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren doer mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

2)
Eine Beihilfe zur Untreue des Gesellschafters a durch einen Angestellten der Bank würde voraussetzen, dass der Bankmitarbeiter vorsätzlich Hilfe zur Begehung einer rechtswidrigen Tat geleistet hätte.

Aus Ihren Angaben ist allerdings schon nicht erkennbar, dass der Bankmitarbeiter Kenntnis davon hatte, dass der Gesellschafter a den Umbuchungsauftrag ohne Rechtsgrund veranlasst hat.
Vor diesem Hintergrund ist eine Strafbarkeit des Bankmitarbeiters abwegig.

3)
Eine Schadensersatzpflicht der Bank besteht schon deshalb, weil Sie keine positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Umbuchung hatte.
Da der Gesellschafter a auch alleinvertretungsberechtigt ist, musste die Bank den Auftrag auch ausführen.

Die GbR hat aber - immer unter der Voraussetzung, dass die Umbuchung ohne Rechtsgrund erfolgte - gegen den Gesellschafter a einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

4)
Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich daher auch, dass der Gesellschafter a verpflichtet ist, den Betrag von EUR 100.000,00 plus Zinsen zurückzuzahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine Orientierung in der Sache geben konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2006 | 15:36

sehr geehrter herr anwalt,
konkrete nachfrage:
die kreditmitarbeiter der bank haben von sich aus den geschäftsführenden gesellschafter a. persönlich am telefon unter druck gesetzt. sie haben ihm mitgeteilt, daß das kk-limit der gmbh überschritten ist, die gmbh keine gelder mehr bekommt um weitere rechnungen zu bezahlen, bzw. abbuchungen zu genehmigen und ihm bei dem gespräch den vorschlag unterbreitet, doch die 100.000 euro vom gbr-konto umbuchen zu lassen, da die gbr doch geld hätte, um sich wieder kredit für die gmbh zu beschaffen. daraufhin genehmigte a. die "umbuchung" zu lasten der gbr.
unter diesem erweiterten gesichtspunkt bitte ich um beantwortung meiner fragen 2. bis 4.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2006 | 16:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung des von Ihnen nunmehr erweiterten Sachverhalts käme in der Tat eine Strafbarkeit des Bankmitarbeiters wegen einer Beihilfe zur Untreue in Betracht.
Gegenüber des Bankmitarbeiters bzw. der Bank hätte die GbR bzw. der Gesellschafter b einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 100.000,00

Allerdings dürfte die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs mit der Schwierigkeit behaftet sein, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen.
Die Bank wird in einem etwaigen Rechtsstreit den von Ihnen geschilderten Sachverhalt hinsichtlich der Drucksituation bestreiten.
Damit obläge die GbR/der Gesellschafter dir Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Bankmitarbeiter den Gesellschafter am Telefon unter Druck gesetzt hat und darauf hingewiesen hat, dass doch die GbR genug Geld auf ihrem Konto, um das Konto der Gmbh auszugleichen.

Dieser Nachweis dürfte schwer zu führen sein, gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Gesellschafter a strafbar gemacht hat. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt könnte dann als bloße Schutzbehauptung zu werten sein.

Die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage würde ich daher als eher schlecht einschätzen.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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