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unterhaltsanpruch getrenntl.ehefrau

| 24. September 2007 13:26 |
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Familienrecht


meine tochter lebt seit januar getrennt.ein sohn 18jahre alt,schulausb.zum erzieher seit 1.9.07,wohnungseinrichtung blieb bei ehefrau,da er zur freundin zog.motorrad und auto nahm er mit.tochter war während der ehe nicht beruftätig,da er schicht gearbeitet hat,sie arbeitet 400 euro , er verdient ca.1900 euro plus 400 euronetto.er hat jetzt mit der neuen frau schulden für möbel gemacht ca.15000 euro.er ist der meinung ,er kann jetzt keinen unterhalt für seine frau zahlen,da er soviel schulden hat.unterhalt für den sohn 270 euro zahlt er.sie waren 24 jahre verheiratet.hat er da recht?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihr Schwiegersohn wird sich so leicht nicht der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Tochter entziehen können.

Das Maß des Unterhalts der Tochter wird nach dem sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf abzüglich des ihr zur Deckung dieses Bedarfs zur Verfügung stehenden Einkommens bestimmt. Ein Abzug von Verbindlichkeiten kommt dabei nur in Betracht, soweit diese bereits die Ehe geprägt haben. Das ist bei den vom Ehemann nach der Trennung der Ehe aufgenommenen Schulden nicht der Fall.

Ob nach der Trennung aufgenommene Verbindlichkeiten die weiterhin zu prüfende Leistungsfähigkeit des Ehemannes als Unterhaltspflichtigen reduzieren, hängt von deren Zweck , Zeitpunkt und Art ihrer Entstehung, Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse und nicht zuletzt von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld ab.

Der Bundesgerichtshof geht insoweit davon aus, dass im Falle der Kenntnis der Unterhaltsschuld neue Verbindlichkeiten für Kosten der privaten Lebensführung nur berücksichtigt werden, wenn sie notwendig und unausweichlich waren, welches der Ehemann gegebenenfalls auch beweisen müsste.

Es dürfte schwierig sein, die Aufnahme von Verbindlichkeiten über 15.000 Euro zur Finanzierung von Möbelkäufen als notwendig und unausweichlich im eben genannten Sinne darstellen zu können, so dass sie bei der Berechnung des Unterhalts eine Rolle spielen würden oder gar zu dessen vollständigem Wegfall führen könnten.

Ihre Tochter sollte daher weiterhin auf der Zahlung von Unterhalt bestehen und gegebenenfalls zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf die Hilfe eines Kollegen vor Ort zurückgreifen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

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