Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ob vorliegend ein Gefälligkeitsverhältnis, Auftragsrecht oder gar Dienstleistungsvertragsrecht vorliegt, ist in erster Linie daran zu messen, ob beide Parteien Rechtsbindungswillen besaßen, der auf den Abschluss eines (unentgeltlichen) Vertrags gerichtet war. Lag kein Rechtsbindungswille vor, handelt es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.
Abgrenzungskriterien sind die Art der Tätigkeit, Zweck der Tätigkeit, die wirtschaftliche Bedeutung und die objektiv erkennbare Interessenlage der Parteien. Auch die Begleitumstände spielen eine Rolle und können zur Abgrenzung herangezogen werden.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt muss vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit für den Spielbetreiber als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Wenn für den Begünstigten wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, lässt dies regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Sie teilen mit, dass ohne die unentgeltliche Tätigkeit ein geordneter Spielablauf gar nicht möglich wäre und bedeutende Gewinne erzielt werden. Dies spricht natürlich schon für ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Spielbetreibers, da er auf diese Tätigkeiten wohl nicht so ohne weiteres verzichten könnte. Auch die Tatsache, dass eine Datenschutzerklärung und Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet werden müssen sowie die Erwartung eines bestimmten Umfangs der Tätigkeit, lässt durchaus einen gewissen Rechtsbindungswillen erkennen.
Hierdurch steht aber noch nicht fest, dass zwangsläufig arbeitsvertragliche/dienstvertragliche Pflichten eingegangen werden sollen. Vielmehr sind die Vorschriften des Auftragsrechts nach den §§ 662 ff. BGB
oder des Geschäftsbesorgungsvertrags (mit dienstvertraglichen Elementen) nach § 675 BGB
anzuwenden. Ein Auftrag liegt dann vor, wenn der Beauftragte sich gegenüber dem Auftraggeber vertraglich verpflichtet, für diesen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen, § 662 BGB
. Der Beauftragte könnte nach § 670 BGB
lediglich die Aufwendungen, die er zum Zweck der Ausführung des Auftrags und die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, geltend machen. Der Auftraggeber ist dann zum Ersatz verpflichtet. Ob die gewährten Gutscheine im Wert von 19,98 Euro die getätigten Aufwendungen ersetzen, kann natürlich nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden, dürfte aber vorliegend kaum denkbar sein. Sofern für den Spielbetreiber durch die Tätigkeit eine Geschäftsbesorgung erfolgt, ist die Vorschrift des § 675 BGB
anzuwenden, die sich vom Auftrag durch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit unterscheidet. Eine Geschäftsbesorgung ist jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die auf die Wahrnehmung fremder Interessen gerichtet ist (BGH NJW-RR 04, 989
). Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt eine fremdnützige Tätigkeit vor, die auch einen gewissen Bezug zum Vermögen des Spielbetreibers hat, sodass hier eher von einem Geschäftsbesorgungsvertrag als von einem bloßen Auftrag auszugehen ist. Die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit trägt der Auftraggeber, also der Spielbetreiber, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalles die zu erbringende Dienstleistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist (BGH MDR 75, 739
). Sofern keine Vergütung vereinbart wurde, ist die übliche Vergütung für entsprechende Tätigkeiten zu leisten, §§ 675
i.V.m. 611 BGB
. Da vorliegend ein gewisser Umfang erwartet wird, die Tätigkeit überwacht wird und auch eine gewisse Weisungsgebundenheit besteht, halte ich hier die Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags für anwendbar, sodass Ihre Tätigkeit entsprechend zu vergüten wäre. Eine Umgehung von arbeitsvertraglichen Regelungen findet dadurch jedoch noch nicht statt, da offensichtlich nur eine lockere Bindung eingegangen werden sollte. Indizien sind aber auch hier die auferlegten Pflichten und in welchem Maße das Weisungsrecht ausgeübt wird. Ich weise Sie daraufhin, dass ein Gericht diese Frage u.U. abweichend beurteilen könnte, da es vorliegend auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ankommt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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