Dabei kommt dem Arbeitnehmer der ihm von der Rechtsprechung in einem weitgehenden Umfang zuerkannte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die vergütungsrelevanten Umstände zugute, den er ggf. auch im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend machen kann. Dem Arbeitgeber ist es indes – auch bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Festsetzung – verwehrt, die Vergütung erneut einseitig festzusetzen, da § 12 Abs. 3 ArbEG ihn nur zu einer einmaligen Festsetzung ermächtigt.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage:
Die Geltendmachung der Unbilligkeit hat schriftlich bis spätestens 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Dies ist durch meinen Antragsschriftsatz an die Schiedsstelle geschehen.
Muss der Arbeitgeber darauf reagieren?
Mit freudlichem Gruß
erfinder
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der Arbeitgeber bereits reagiert, indem er dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle widersprochen hat. Das Schiedsverfahren ist damit beendet, vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 ArbgEG. Darüber hinaus sind keine Reaktionsmöglichkeiten bzw. -notwendigkeiten des Arbeitgebers vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die vollständige Antwort folgt sofort, dies war ein kleines technisches Versehen ;-)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Durch den Widerspruch gegen die Festsetzung vor der Schiedsstelle befindet sich der Vergütungsanspruch in der Schwebe. Da eine Einigung weder zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber möglich war, noch eine solche vor der Schiedsstelle erfolgen konnte, müssten Sie nunmehr Klage erheben.
Der Anspruch auf Vergütung verjähre vor der Schuldrechtsreform gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
a.F. nach 30 Jahren, beginnend mit dem Zugang der Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer.
Heute gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB
n.F., also 3 Jahre, wobei die Verjährung am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Beachten sollten Sie generell, dass der Anspruch auf Vergütung entfallen kann, bpsw. dann, wenn das zugrunde liegende Schutzrecht durch Ablauf erlischt oder rechtskräftig der Vernichtung bzw. der Löschung unterliegt, da der Vergütungsanspruch eine Diensterfindung voraussetzt, die schutzfähig im Sinne des § 2 ArbNErfG ist, d. h. der objektiv die Fähigkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europäischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden. Liegt diese Fähigkeit nicht mehr vor, bspw. weil ein Dritter auf Löschung geklagt hat, entfiele auch der Vergütungsanspruch.
Denkbar wäre des weiteren ein Wegfall des Vergütungsanspruches bei Aufgabe der Nutzung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber, jdf. für die Zukunft, oder ein sog. Nullfall, d.h. ein solcher, bei dem die zu leistende Vergütung ohnehin verschwindend gering sein würde.
Anzuraten wäre daher generell ein zügiges Vorgehen bei einer Klage um evtl. Rechtsverlusten von vornherein vorzubeugen.
Bzgl. des Inhalts einer solchen Klage bliebe zu sagen, dass diese entweder auf Bestimmung einer angemessenen Vergütung durch das Gericht als auch direkt auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichtet sein kann.
Dabei kommt dem Arbeitnehmer der ihm von der Rechtsprechung in einem weitgehenden Umfang zuerkannte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die vergütungsrelevanten Umstände zugute, den er ggf. auch im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend machen kann, d.h. Sie können auch im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft verlangen bzgl. der vergütungsrelevanten Umstände und nach Erteilung dieser Auskunft in der zweiten Stufe auf Zahlung einer bestimmten Summe klagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt