Im Jahr 2012 erfuhr ich, dass ich Miterbe an Ackerflächen aus dem Nachlass meiner Urgroßmutter bin, die bereits 1961 verstorben ist. Zu dieser Zeit wurden die Flächen noch von der damaligen LPG in Beschlag genommen. Nach der Wende wurden diese Flächen dann von einer nicht erbberechtigten Person verpachtet, was ich ebenfall erst 2012 erfuhr, worauf ich bis zur Feststellung aller Erberechtigten die Auszahlung der Pacht stoppen ließ. Ende letzten Jahres war die Erbfolge geklärt und es wurde ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Flächen an die jeweils Erberechtigten verteilt wurden. Dieser Vertrag erlangte nun seine Rechtswirksamkeit.
Frage: Muss ich den von einer nicht berechtigten Person geschlossenen Pachtvertrag akzeptieren? Zu wann muß der Pächter einer Kündigung zustimmen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Landpachtvertrag besteht zwischen den Vertragsparteien als schuldrechtliche Vereinbarung trotz der fehlenden Berechtigung des Verpächters fort, über das Ackerland zu verfügen. Nach §§ 903
, 985
, 986 BGB
können Sie daher unabhängig vom Pachtvertrag das Grundstück vom Pächter herausverlangen.
Falls nichts anderes geregelt ist, kann ein Landpachtvertrag spätestens bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres zum Ablauf des nächsten Pachtjahres gekündigt werden, § 594a BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.