Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
1. (Un-) Zulässigkeit der Schufa-Auskunft
Auskünfte von der Schufa bekommen ausschließlich Ihre potentiellen Vertragspartner wie Banken, große Handelsunternehmen oder Mobilfunkanbieter, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf Kredit verkaufen. Doch Informationen erhält nur derjenige, der in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse an den begehrten Daten darlegt. Zudem sind die Vertragspartner im Gegenzug verpflichtet, ihrerseits Informationen an die Schufa zu übermitteln.
Neben Ihrem Name, dem Geburtsdatum, den gegenwärtigen und früheren Anschriften speichert die Schufa Positivmerkmale (= Daten über die Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung von Geschäftsbeziehungen) sowie Negativmerkmale (= Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen).
Die Positivmerkmale dürfen von der Schufa nur mit Ihrer Zustimmung des Kunden übermittelt werden. Negativmerkmale dürfen hingegen auch ohne Ihre Einwilligung übermittelt werden.
Positivmerkmale sind: Kontoanträge und Daten über Girokonten, ausgegebene Kreditkarten, Kreditanträge und Daten über Kredite, Leasinggeschäfte, Bürgschaften usw.
Negativmerkmale sind: gemahnte, aber unbezahlte und nicht bestrittene Forderungen, Mahnbescheide, Vollstreckungsmaßnahmen, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (aus Schuldnerverzeichnis), Beantragung bzw. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Scheckkartenmissbrauch, Scheckrückgabe mangels Deckung, Kündigung eines Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung, Kündigung von Verbraucherkrediten wegen Zahlungsverzugs mit mindesten zwei Raten etc.
Da Sie keine Zustimmung zur Auskunft über Ihre Positivmerkmal erteilt haben, war eine diesbezügliche Auskunft seitens der Schufa nicht berechtigt. Zudem kann Ihren Beschreibungen zufolge davon ausgegangen werden, dass die Firma, bei der Ihre Exfreundin arbeitet auch kein berechtigtes Interesse hatte und somit auch eine Auskunft über Ihre Negativmerkmale unzulässig war.
2. zivilrechtliche Möglichkeiten
Zunächst haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, der Schufa zu untersagen, dass diese Ihre Daten weitergibt. Diese Möglichkeit resultiert aus Ihrem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der informellen Selbstbestimmung, d.h. der Bestimmung darüber, was mit Ihren Daten geschehen darf.
Aus Sicht der Firma, die die Auskunft eingeholt hat, stellt sich die unberechtigte Auskunft als unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB
dar. Sie haben daher ggf. Schadensersatzansprüche. Zudem steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu. Beide Ansprüche können im Rahmen einer Abmahnung gegen die Firma geltend gemacht werden. Die Möglichkeit der Abmahnung sollte jedoch vorab gründlich durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.
Auch gegen Ihre Exfreundin könnten die vorgenannten Ansprüche bestehen. Hierzu müsste jedoch eindeutig nachweisbar sein, dass diese hinter der Anfrage steht.
3. strafrechtliche Möglichkeiten
Nach §§ 43
und 44
Bundesdatenschutzgesetz erfüllt das unberechtigte Verschaffen geschützter Daten ggf. auch Bußgeld- bzw. Straftatbestände. Bevor Sie jedoch Ihre Exfreundin anzeigen, sollten Sie sich vergewissern, dass Sie wirklich dahintersteht, denn auch die Falschverdächtigung ist Ihrerseits strafbar. Sie können jedoch auch Anzeige gegen unbekannt stellen.
4. Datenschutzbeauftragter
Eine weitere Möglichkeit, die unberechtigte Herausgabe Ihrer Daten untersuchen zu lassen, besteht darin, den Bundesdatenschutzbeauftragten (http://www.bfd.bund.de) bzw. den für Sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten (http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_531564/DE/AnschriftenUndLinks/Landesdatenschutzbeauftragte/Landesdatenschutzbeauftragte__node.html__nnn=true) von der unberechtigten Abfrage in Kenntnis zu setzen
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Im Bedarfsfall können Sie mich auch mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sie erreichen mich über die persönliche Beratungsanfrage.
Abschließend möchte ich Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Hallo Hr Fietkau
Danke für die schnelle Antwort!
Ich habe mich entschlossen etwas zu Unternehmen und habe dazu noch mal ein paar Fragen:
1. Abmahnung gegenüber der Firma: Ich habe leider, in meiner Umgebung (Hamburg), keinen Anwalt finden können der/die sich auf Datenschutz spezialisiert hat. Kann diese Abmahnung an die Firma jeder RA anfertigen, oder ist dazu eine Spezialisierung des Anwalts notwendig? Welche Kosten kommen in etwa auf mich zu?
2. Anzeige gegen Unbekannt: Diese Anzeige kann ich doch selbst jederzeit bei der örtlichen Polizeidienststelle vornehmen, oder?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich kann die Abmahnung von jedem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Es liegt jedoch in Ihrem Interesse einen Anwalt zu beauftragen, der auf diesem Gebiet tätig ist.
Wenn Sie vorort keinen entsprechenden Rechtsanwalt finden, kann dies auch jeder andere in der Bunderepublik Deutschland tätige Rechtsanwalt tun, da sämtliche Kommunikation zwischen Ihnen und dem Anwalt per Email, Telefon und/oder Post erfolgen kann. Lediglich wenn es in das gerichtliche Verfahren geht, entstehen hierdurch Extrakosten (Fahrtkosten etc. des Rechtsanwaltes).
Grundsätzlich bin auch gern bereit für Sie tätig zu werden.
Hinsichtlich der auf Sie zukommenden Kosten, schreibe ich Ihnen morgen eine Email.
2. Ja, Sie können die Anzeige auch bei der örtlichen Polizei aufgeben. Die Erfahrung hat lediglich gezeigt, dass dies über direkte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft schneller geht.
Hinsichtlich des "jederzeit" muss ich Sie noch auf § 77b StGB
hinweisen, der für sogenannte Antragsdelikte eine Frist von 3 Monaten vorsieht. Ich empfehle Ihnen daher umgehend Anzeige und Strafantrag zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt