Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat ist mit BGH, Urteile v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06
und 20.03.2013 Az.: VIII ZR 168/12
eine Klausel unwirksam, die generell die Haltung von Kleintieren untersagt.
Eine Klausel mit Rückausnahme für Kleintiere begegnet zumindest im Grundsatz aber keinen Bedenken.
Katzen sind aber keine Kleintiere. Kleintiere sind z. B. zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische.
Zu einer ähnlichen Klausel, http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/tierhaltung.htm :
"Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster".
Diese Klausel ist wirksam, da Kleintiere vom Verbot ausgenommen sind. LG Hamburg 16. Zivilkammer, Urteil vom 24. November 1992, Az: 316 S 145/92
Im Übrigen finden Sie auf der zitierten Seit weitere vertiefte Ausführungen zu dem Fragenkreis Haustiere in der Mietwohnung.
Sicherlich sprechen ihre weitreichenden Bemühungen für Sie. 100 % igen Schutz vor einer Abmahnung und einer anschließenden Kündigung bieten sie aber nicht. Zumal sie zu vertraglichen Vereinbarungen nachrangig sind.
UU posten Sie einmal die konkrete Formulierung im Mietvertrag in die Nachfrage. Dann ich die Gültigkeit der Klausel abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem Mietvertrag steht wie folgt:
"Der Mieter darf Haustiere mit ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung kann nur versagt bzw. widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Hausbewohner oder des Grundstücks zu befürchten ist."
Ich habe aber bereits folgenden Artikel (http://www.frag-einen-anwalt.de/Katzenhaltung-Ohne-Genehmigung-moeglich---f267207.html) gelesen und möchte mich vergewissern in wie fern das auf uns zutrifft?
Ist denn eine ungenehmigte Katzenhaltung ein Kündigungsgrund bzw. kann man deshalb gekündigt werden?
Und greift dir oben aufgeführte Grund mit der Allergie des Vermieters, obwohl der Vermieter 7km weit weg wohnt?
Als wir damals in die Wohnung eingezogen sind, hatten wir eine mündl. Vereinbarung keine Katzen oder Hunde halten zu wollen.(falls es relevant ist).
Vielen Dank!
Okay. Vielen Dank für die konkrete Klausel.
Das ist sehr gut für Sie.
Bei einer Katze ist eine Belästigung Dritter grds. zu 100 % ausgeschlossen. Zumal ja der allergische Vermieter nicht in ihrem Haus wohnt.
Lassen Sie ihre Katze ruhig in der Wohnung. Denn mit dieser Klausel hat sich der Vermieter - warum auch immer - zur Zustimmung fast schon zu 100 % verpflichtet!
Der Artikel ist dann nicht weiter von Relevanz. Mündliche Vereinbarungen sind schwer beweisbar - vor allem, wenn es einen Mietvertrag gibt. Schriftlich würde ich mich nie zur mündlichen Einigung äußern, sondern diese stets nur bestreiten!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger