Die Tilgung und Löschung der gesetzlich eingetretenen Nebenfolge nach §25 JArbSchG.
vom 5.4.2022
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow / Rostock
Hallo, angenommen Person A wurde wegen Straftat X zu 90 Tagessätze zu je 8,00 Euro Geldstrafe verurteilt (Tag des ersten Urteils 10.03.2019) Durch Einsicht im BZRG weiß die Person, dass im Bundeszentralregister keine weiteren Freiheitsstrafen, Strafarreste, Jugendstrafen o.Ä. aufgelistet sind. ... Worum es hier aber geht ist die mit der Straftat gesetzlich eingetretene Nebenfolge (der Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen ) nach §25 JArbSchG. ... (Bitte mit der Begründung eine Jahreszahlangabe bzw. ein Datum angeben) B) Nach wie vielen Jahren ist die gesetzliche eingetretene Nebenfolge nach §25 JArbSchG explizit im behördlich beantragten ERWEITERTEN Führungszeugnis NICHT mehr zu sehen (Bitte mit der Begründung eine Jahreszahlangabe bzw. ein Datum angeben) (PS: Es geht bei der Frage nicht um das polizeiliche Führungszeugnis) B) Darf die Person grundsätzlich nach spätestens 6 Jahren (die Überliegefrist also mit einberechnet), also am 11.03.2025 wieder an Schulen arbeiten?