Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben sollte das Führungszeugnis spätestens am 15.1.2020 wieder sauber sein.
Wahrscheinlich wird es etwas früher sauber sein, weil es für die Fristberechnung auf den Tag des Urteils und nicht auf den Tag der Rechtskraft ankommt.
Sofern als Nebenfolge oder durch Verwaltungsakt wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit, Unwürdigkeit eine der in § 10 BZRG
genannten Entscheidungen getroffen wurde, bleibt diese Entscheidung in einem Führungszeugnis für Behörden (nicht für private) zehn Jahre ab Entscheidungsdatum sichtbar. Das wäre dann also bis zum 15.03.2023. In Führungszeugnisse für private werden solche Eintragungen von vornherein nicht aufgenommen. Es kommen in erster Linie die folgenden Eintragungen nach § 10 BZRG
in Frage: Ablehnung des Antrags auf Zulassung oder Zurücknahme oder Widerrufe der Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe, Untersagung der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes, Entzug der Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.
Da Sie derartige Entscheidungen wie sie in § 10 BZRG
genannt sind, nicht erwähnen, nehme ich an, dass sie auch nicht getroffen wurden und weise auf diese Möglichkeit nur vorsorglich hin.
Rein vorsorglich will ich außerdem die folgenden Hinweise erteilen:
Sie benutzen den Ausdruck „Kapitaldelikte". Dies ist kein rechtlich definierter Begriff. Traditionell versteht man unter Kapitaldelikten oder Kapitalverbrechen schwerste Verbrechen wie zum Beispiel Mord (https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverbrechen). Nach der von Ihnen angegebenen Strafe kommt dies wohl nicht in Betracht.
Ich nehme daher an, dass Sie den Ausdruck in dem Sinne benutzen, dass Vermögensdelikte gemeint sind. Dann bleibt es bei meiner Auskunft.
Anderenfalls würde die anfangs genannte Frist sich bei Verurteilungen nach den §§ 174
bis 180
oder 182 StGB
um fünf Jahre verlängern, dann wäre das Führungszeugnis erst am 15.1.2025 wieder ohne Eintragungen.
Bei Straftaten nach den §§ 171
, 180 a
, 181 a
, 183
bis 184 f
, 225
, 232
bis 233 a
, 234
, 235
oder 236 StGB
würde ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis ebenfalls erst am 15.1.2025 frei von Eintragungen sein. Solche erweiterten Führungszeugnisse können unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, die in § 30 a BZRG
genannt sind. Es handelt sich im wesentlichen um Führungszeugnisse für Personen die intensiveren beruflichen Umgang mit Minderjährigen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ja es handelt sich um Vermögensdelikte.
Wie errechnet sich der 15.1.2020 ?
Der 13.5.2013 war Tag des Urteils und Rechtskraft da zugestimmt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Fünf Jahre plus die Dauer der Freiheitsstrafe beginnend mit dem Urteil.
Beginn der Frist: Tag des Urteils, § 36 Abs. 1 BZRG
,
Dauer der Frist: Fünf Jahre, § 34 Abs.
Abs. 1 Ziffer 3 BZRG,
verlängert um die Dauer der Freiheitsstrafe, § 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG
.
Also Beginn 15.3.2013
plus fünf Jahre = 15.3.2018
plus ein Jahr = 15.03.2019
plus zehn Monate = 15.1.2020.
Mit freundlichen Grüßen,
Roger Neumann, Rechtsanwalt