Guten Abend, Es kam spätestens April 2011 (kann auch 2010 gewesen sein, nicht mehr ganz sicher nachvollziehbar) zur Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf 3 Jahre Bewährung (auch nicht mehr hundertprozentig sicher, aber recht sicher) wegen §29 BTMG. 2014 kam es zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 20 Euro wegen Verstoß gegen BTMG. (kein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen, da Bewährung bereits erfolgreich vorbei) In einem erweiterten Führungszeugnis von 2015 war lediglich die Geldstrafe von 2014 aufgeführt, nicht aber die Jugendstrafe. Wir gehen davon aus, diese war trotz der erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe in 2014 nicht im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt, aufgrund von §32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG (Jugendstrafen bis 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen) trotz einer weiteren Verurteilung.