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ZüP Luftsicherheitsgesetz §7

20. Januar 2025 20:47 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


11:46

Vor 7 Jahren wurde wegen Ladendiebstahl das Verfahren nach §153a Stpo und 500€ einer Zahlung eingestellt. Zu dem Zeitpunkt war die Züp noch gültig und wurde nicht entzogen. Bevor die Züp neu beantragt werden musste, erfolgte der Arbeitsplatz Wechsel. Jetzt läuft ein Neuantrag nach §7 Lufts. Im BZG ist kein Eintrag vorhanden. Das war auch das einzige bisher was mir im Leben passierte. Kann ich davon ausgehen das bei den Polizeibehörden wenn die Luftsicherheitsbehörde abfragt nichts zu finden wäre und die Daten gelöscht sind? ich hatte gelesen das wenn der Warenwert unter 25€ liegt diese auch nach 3Jahren gelöscht wäre. Ich hatte damals den Staatsanwalt geschrieben auch das ich am Flughafen arbeite und es um meinen Job ginge wenn ich einen Eintrag bekommen würde. Im Schreiben stand noch drin Es wird keine Einträge geben.
Kann ich hier mit eine Züp positiv rechnen?
Ich benötige hierzu eine zuverlässige Aussage, da ich den jetzigen Job noch habe aber den Flughafenjob unterzeichnet habe.
Bitte keinerlei Gesetzestexte aus dem §7 Luftsicherheitsgesetz schreiben die habe ich bis jetzt alle gelesen.
Dies hat ein Anwalt veröffentlicht.

Die Luftsicherheitsbehörde fragt bei ihrer Prüfung der beantragten Zuverlässigkeit ZÜP ZUP ZVÜ neben dem Bundeszentralregister auch alle Polizeiinformationssysteme der einzelnen Bundesländer ab und sieht damit beispielsweise auch eingestellte Ermittlungsverfahren, die nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind (§ 3 BZRG).



Denn gerade in diesen Polizeicomputern ist viel mehr eingetragen als etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis. Über die Auskünfte aus den Polizei-Datenbanken werden für die Luftsicherheitsbehörden damit auch Einstellungen nach § 153 StPO, § 153 StPO , § 153a StPO und § 170 II StPO (Strafprozessordnung) sichtbar.


Kann die Luftsicherheitsbehörde das noch nach 7 Jahren sehen?
Kann ich mit einer positiven ZÜP rechnen?

20. Januar 2025 | 21:33

Antwort

von


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Nach dem von ihnen geschilderten Sachverhalt ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im polizeilichen Datenbestand keine verwertbaren Hinweise mehr vorhanden sind:

Innerhalb der Polizei-Datenbanken (also nicht dem BZR) werden Einträge zu Eigentumsdelikten in der Regel in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls gelöscht. Zwar kann eine Speicherung (theoretisch) bis zu zehn Jahre dauern, aber gerade bei einzelnen und einmaligen Delikten wie dein Ladendiebstahl ist es üblich, dass die Daten häufig schon deutlich früher entfernt werden, sofern keine weiteren Straftaten hinzugekommen sind.

Dass das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde und du nur eine Geldauflage gezahlt hast, lässt üblicherweise darauf schließen, dass der Vorfall nicht mehr als „Risikofaktor" angesehen wird. Dies spricht sehr dafür, dass die Polizei keine Einträge mehr gespeichert hat – zumal inzwischen sieben Jahre vergangen sind und das Delikt nach deiner Schilderung (Warenwert unter 25 €) eher geringfügig war.

Aus dem Bundeszentralregister ist – wie Sie bereits schilderten – nichts ersichtlich. Damit ist bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) bereits an zentraler Stelle kein Eintrag abzurufen.

Für die Frage, ob die ZÜP positiv ausfällt, zählt im Ergebnis stets eine „Gesamtwürdigung". Gerade bei einer einmaligen und lange zurückliegenden Tat (ohne weitere negative Vorkommnisse) spricht alles dafür, dass dir die Zuverlässigkeit erneut bestätigt wird. Aus dem übermittelten Kontext lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen, die aktuell ihre Sicherheit im Luftverkehr in Frage stellen könnten.

Aus alldem ergibt sich, dass Sie mit einem positiven ZÜP rechnen können. Eine Restunsicherheit bleibt zwar immer, da jede Polizeibehörde ihre Aufbewahrungspraxis nach den landesrechtlichen Vorgaben handhabt. In der Praxis werden solche Vorgänge – vor allem, wenn sie geringfügig waren und keine Wiederholungstat vorliegt – aber häufig bereits vor Ablauf der längsten Löschungsfristen aus den Systemen entfernt.

Fazit: Sehr wahrscheinlich werden Sie hier keine negativen Folgen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung haben. Alles spricht dafür, dass die Daten nach sieben Jahren gelöscht sind und dadurch keine relevanten Altinformationen mehr im polizeilichen System aufscheint.


Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2025 | 11:25

Vielen Dank Herr Schulze für die schnelle Antwort.

Ich hoffe das dies so durchläuft. Ich kann, wenn Sie es möchten Ihnen eine Rückantwort dazu geben.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2025 | 11:46

Ich bin demnächst im Urlaub. Ich drücke ihnen die Daumen. Eine Rückmeldung ist nicht nötig bzw. wird mich dann gar nicht erreichen für 4 Wochen.

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