Die Beistandschaft will ab den September rückwirkend das Geld haben, die UVG Stelle ab den Zeitpunkt der Antragsstellung der Kindsmutter, also Oktober und die ARGE beruft sich auf § 1615l BGB und den entsprechenden Paragraphen aus dem SGBII für erbrachte Leistungen an das Kind und die Kindsmutter und will vorrangig das Geld haben und festsetzen was ich an Kindesunterhalt, sowie auch Unterhalt für die Mutter zu zahlen habe solange diese im Leistungsbezug nach SGB II sind. ... Ich unterliege den OLG Dresden vom Unterhalt her. ... Ein Problem ist, sie wohnt 450 km entfernt von mir und ich bin 40% behindert und habe keinen Führerschein, die Fahrt mit der Bahn und Bus dauert knappe 8 Stunden einfach, daher ist ein regelmäßiger Umgang nicht möglich für mich