1. §1896 ff wurde von AG nicht eingehalten: es liegt keine Behinderung, psychische Krankheit vor,Konkretisierung durch Amtsarzt liegt ebenfalls nicht vor (Aussage d.Amtsarztes: "Komisch, .."...Erforderlichkeit liegt nicht vor;Wunsch oder Bedürfnis des Betreutehn wurde nicht erfragt; es liegt keine schriftliche Bestallungsurkunde für Betreuung vor, 2.es fand ca. 3 Wochen vor Betreuervorstellung Zwangsräumung -total grundlos, weil alle Pflichten erfüllt wurden-statt; 3.Unterbringung als Obdachlose :Insgesamt: eine total hilflose Situation für alleinstehenden 79 Jährigen,der alle seine täglichen Verpflichtungen wahrnehmen kann und darüber hinaus tägliche Pflichten im Bekanntenkreis z.B. Kinderbetreuung und Betreuung eines noch älteren Herrn in eigener Regie und unter Duldung einer Wohlfahrtinstitution aktiv durchführt; alternative Hilfestellung wurde nicht erfragt. 4.Es folgte jetzt Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch Vorsorgevollmacht. 5.Nun die Frage: Es wird Beweisantrag an AG gestellt: Über Beweise für Anregung der angeordneten Betreuung im Sinne von Strengbeweisen ; es wird angestrebt, den Verbleib und den Zugang zu ausgeräumten Gegenständen,Mobiliar,Urkunden und Zeugnissen zu erreichen; 6.Es wird auf Wiederbeschaffung und Wiedergutmachung bestanden. 7.Welcher Instanzenweg, in welcher Form und mit welchen Kosten ist zu rechnen?