. - Fahrradfahrer fährt auf Radweg (markierte Spur auf Gehsteig) auf die Kreuzung zu - beim Überqueren der Kreuzung wird der Fahrradfahrer von einem Auto (taxi) erfasst, das mit hoher Geschwindigkeit von rechts auf die Kreuzung einfährt. - der Fahrradfahrer stürzt und verletzt sich leicht (Besuch beim Durchgangsarzt, da Wegeunfall zur Arbeit) - durch den Aufprall und den Sturz entsteht # am Fahrrad ein Sachschaden von rund 200 Euro. # am Auto ein leichter Sachschaden (Kratzer, Plastikblende) in unbekannter Höhe - der Autofahrer kam mit einer für die örtlichen Gegebenheiten (Schule, überquerende Schulkinder) überhöhten Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu. - Autofahrer war ein Taxifahrer mit Fahrgast zum Flughafen (der es offenbar eilig hatte) - Bei angemessener Geschwindigkeit des Autofahrers hätte der Fahrradfahrer die Kreuzung vor dem Eintreffen des Autos normal überqueren können. - dem Fahrradfahrer wird als Verursacher eines Verkehrsunfalls eine Zuwiderhandlung nach §8 Abs. 2, § 1 Abs.2, §49 StVO ; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 34 BKat ; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG vorgeworfen Der Fahrradfahrer wurde zur Schilderung des Sachverhaltes aufgefordert.