Streichen beim Auszug - Schönheitsreparaturen
vom 22.7.2025
für 30 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn / Pirna
Unsere Vermieterin bittet darum, das Haus in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurück zu gegeben. ... Heizrohren, offen liegender Versorgungsleitungen für Wasser und Gas, der Innentüren und der Außentüren von innen sowie das äußere Fenster von innen, der Streichen der Fenster von innen, bei Doppelfenstern das innere Fenster von innen und außen und des Zwischenraums sowie das äußere Fenster von innen, der die Wand abschließenden Einbauschränke aus Holz und sonstiger Holzverkleidungen an den Wänden und das Reinigen der Fußböden. 3. Wird die Wohnung nicht renoviert oder renovierungsbedürftig vermietet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter erforderlich werden, Aus dem Mietvertrag geht aus §30 sonstige Vereinbarungen jedoch hervor, dass nur die Wände seitens der Vermieterin gestrichen wurden, die Decken nicht.