Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben 15.01.2021. Handelt es sich dabei um einen Tippfehler und Sie meinen eigentlich 15.01.2022 ?
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung halte auch ich die fristlose Kündigung für übertrieben.
Sollte der Vermieter die Wohnung jedoch bereits einem Nachmieter überlassen haben, kann er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr nachkommen. Dann müssen Sie ab dem Tag, an dem die Wohnung dem Nachmieter überlassen wurde, keine Miete mehr bezahlen. Dies müssten Sie jedoch vortragen und im Bestreitensfall durch die Zeugenaussage des Nachmieters beweisen.
Wegen der Minderung sollten Sie beim Gericht einen Hilfsantrag stellen. Denn ohne Antrag kann das Gericht zu einer Minderungsquote keine Entscheidung treffen.
Hilfsantrag deshalb, weil sich das Gericht mit der Frage der Minderung nur dann befasst, wenn es die fristlose Kündigung für unbegründet hält.
Der Balkon dürfte unbenutzbar sein, Für einen unbenutzbaren Balkon hat das Amtsgericht Bonn eine Minderung von 15% zugesprochen. AG Bonn, Urteil vom 27.11.1985 - 5 C 175/85, NJW 1986, S. 1114 = WM 1986, S. 212.
Das Landgericht Berlin hat jedoch nur 3% Minderung für einen unbenutzbaren Balkon zugesprochen LG Berlin, MM 1986, Nr. 9, S. 27.
Auch unter Berücksichtigung des fehlenden Strom und Wasserzählers, der toten Internetleitung und der Verschmutzung, gehe ich davon aus, dass die Minderung nicht mehr als 20% der Miete beträgt.
Wie Sie am Beispiel des Balkons sehen, ist dies jedoch eine Einzelfallentscheidung und jeder Richter hält eine andere Quote für angemessen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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