Nun hat eine Mieterin (der es natürlich egal ist, dass der EG Mieter alleine dann 1/5 der gesamten Reinigungskosten zu tragen hätte, während sie einen kleinen Teil spart) Einspruch dagegen erhoben und argumentiert nun aber mit §556a BGB folgender Maßen: "Fehlt eine genaue Vereinbarung zum Umlageschlüssel innerhalb des Mietvertrags, sind die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (sehen Sie hierzu § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB)" Mein Mietvertrag mit der betreffenden Mieterin enthält jedoch unter "Abrechnung, Umlage und Betriebskosten" den Passus: "Falls kein anderer Abrechnungsschlüssel vereinbart ist, legt der Vermieter mit der 1 Abrechnungsperiode den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen fest". Sehe ich es richtig, dass ich, da ich die Festlegung ja nach billigem Ermessen getroffen hatte, hier im Recht bin, oder schlägt §556a BGB meine Vereinbarung im Mietvertrag ? Und könnte ich im Zweifelsfall auch unterschiedliche Umlageschlüssel (z.B. bei neuen Mietverträgen) verwenden ?