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Nebenkostenerhöhung Gewerbe

4. August 2023 11:43 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:55

Es handelt sich um 6 Büroräume welche in einem Büro und Lagergebäude angemietet wurden. Die Nebenkosten sind mit dem m² berechnet worden.
Es gibt keine Nebenkostenabrechnung oder einzelne Zähler. Wir haben nun , briefdatum 02.08.2023, den Brief erhalten das wir ab dem 01.09.2023 für jeden Raum 50 Euro für Wasser,Strom etc mehr bezahlen sollen.
Durchschnittlich zahlen wir pro Raum ca. 180 Euro brutto Miete.
Ist eine Erhöhung in fem Umfang erlaubt , mir der einfachen Begründung die Nebenkostenpreise haben sich erhöht , und in der kurzen Zeit rechtens ?
Die Kündigungsfrist beträgt laut Mietvertrag 6 Monate.

4. August 2023 | 13:10

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Erhöhung der Betriebskosten(pauschale) ist nicht einfach so möglich.

Auch ist zu berücksichtigen, dass bei Streit der Vermieter auch einfach kündigen kann.

Es kommt aber darauf an, was im Mietvertrag geregelt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2023 | 10:33

Danke, könnten Sie mir auch sagen warum nicht? Ich muss der Vermieterin ja begründen warum ich dieses nicht annehme.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2023 | 10:55

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Vermieterin braucht eine vertragliche Grundlage für die Erhöhung der Pauschale, das heißt, die Vermieterin muss begründen, warum die Pauschale erhöht werden soll.

Wenn Sie mit der Erhöhung einverstanden sind, gilt diese Vereinbarung. Nur wenn Sie nicht einverstanden sind, kann die Änderung - ohne mietvertragliche Vereinbarung - nicht einseitig vorgenommen werden.

§ 560 Abs. 1 BGB gilt zwar nur bei Wohnraum,
"Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.",
aber auch hier bedarf es eine vertraglichen Grundlage.

Für die Änderung der Miete, zu der auch die Betriebskostenpauschale gehört, braucht die Vermieterin eine Vereinbarung (entweder im Mietvertrag oder durch Ihre Zustimmung).

Ihr Mietvertrag ist also zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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