Ebenso, dass bei einem Vertrag, bei dem alle Beteiligten Hauptmieter sind und es zu einem (Unter)Mieterwechsel kommt, die Prozedur von "neuer Vertrag und Prüfung" von vorne losgeht. ... Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. (3) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlun- gen in der Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate er- reicht. (4) Hat der Mieter den Kündigungsgrund zu vertreten, haftet er dem Vermieter auf den gesamten durch die Kündigung entstehenden Schaden, insbesondere auch auf den Ausfall von Miete und Betriebskosten. (5) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. ... § 22 Rechtsnachfolge/Rechtsformänderung (1) Bei Veräußerung des Betriebes des Mieters im Gesamten oder in Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit dem Vermieter. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht. (2) Dieser Vertrag darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.