Die Mieter haben die Mängel bisher hingenommen, da es in der Region so gut wie aussichtslos ist, alternativen Wohnraum zu finden und Sanierungen in der laufenden Nutzung nicht denkbar waren. Auch Mietminderungen wurden nicht vorgenommen. ... Fraglich ist: 1. ob eine (fristlose) vorzeitige Kündigung des Mietvertrags noch wirksam möglich ist, auch wenn die Mängel im Haus bisher hingenommen wurden, 2. ob eine (fristlose) vorzeitge Kündigung des Mietvertrags wirksam möglich ist, wenn die Mieter die Mängelbeseitung nun fordern (Abdichtung des Fußbodens und Beseitigung des Ölgeruchs) und diese nicht erfolgt, 3. ob die Mieter - falls eine Kündigung des Mietvertrags nicht möglich ist - für die Zeit bis zur Mängelbeseitung eine Mietminderung noch immer fordern können und wenn ja, in welcher Höhe für die beiden nicht als Wohnraum nutzbaren Zimmer, 4. ob und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist für die Monate, in denen die Zufahrt zum Haus nicht möglich ist.