GmbH & Co. KG - Gesellschaftsrecht - Nachlassregelung und Abfindung
vom 3.9.2025
für 95 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel / Hannover
Im Gesellschaftsvertrag ist unter §15 folgendes hierzu geregelt: § 15 Rechtsnachfolge (1) Der Tod eines Kommanditisten hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; vielmehr wird die Gesellschaft mit den Rechtsnachfolgern des Erblassers fortgesetzt. (2) Nachfolgeberechtigt sind nur der Ehegatte und Abkömmlinge des Erblassers sowie Mitkommanditisten. ... Beteiligungen an Personengesellschaften sind mit dem Anteil am Einheitswert, GmbH- Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Firmenwert der Gesellschaft ist nicht zu berücksichtigen. (2) Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen.